Für Mitteilungen an die Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung reicht in der Regel die Textform wie E-Mail, Telefax oder Brief, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt; wer Anschrift oder Namen ändert, ohne es zu melden, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Soweit das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt, sind Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Textform bedeutet zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer können grundsätzlich in Textform erfolgen, also etwa per E-Mail, Fax oder Brief, solange kein Gesetz die Schriftform vorschreibt und der Vertrag nichts anderes regelt. Solche Erklärungen sollten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse; dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt, wenn eine unter der Betriebsadresse abgeschlossene Versicherung nach Verlegung der gewerblichen Niederlassung betroffen ist.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer machen?
Sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt, genügt die Textform, zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Adress- oder Namensänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einem Gewerbebetrieb?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Regeln wie bei der Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Excellent 2022