Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unter anderem entstehen, wenn sich abgefragte Umstände ändern, die ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt leer steht oder vereinbarte Sicherungen nicht mehr funktionsfähig sind – auch bei einem Wohnungswechsel.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen können das Risiko erhöhen und müssen dem Versicherer angezeigt werden. Dazu zählen Änderungen bei Umständen, nach denen im Antrag gefragt wurde – auch beim Umzug. Ebenso gilt es, wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage leer und unbeaufsichtigt bleibt oder wenn vereinbarte Sicherungen fehlen, reduziert oder nicht funktionsfähig sind.
Häufige Fragen
Wann gilt eine leerstehende Wohnung als gefahrerhöhend?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Eine Wohnung ist nur dann beaufsichtigt, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Was passiert, wenn vereinbarte Sicherungen nicht mehr funktionieren?
Sind vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Spielt ein Wohnungswechsel eine Rolle für die Gefahrerhöhung?
Ja. Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt wurde, kann eine Gefahrerhöhung vorliegen. Auch für den Zustand vereinbarter Sicherungen gilt dies bei einem Wohnungswechsel.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Excellent 2022