Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG kann der Versicherungsnehmer nach einem Schaden verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Dabei benennen beide Parteien je einen Sachverständigen, die gemeinsam einen Obmann bestimmen; er entscheidet bei Abweichungen. Was die Feststellungen enthalten müssen, wie die Fristen laufen und wer die Kosten trägt, ist klar geregelt.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Verfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
- Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
- Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die vorstehende Regelung zu ausgeschlossenen Personen gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
- den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Schadenhöhe von Sachverständigen festgestellt wird; das Verfahren kann auch gemeinsam vereinbart werden. Jede Seite benennt einen Sachverständigen, und beide bestimmen einen Obmann, der bei Abweichungen entscheidet. Die Feststellungen sind verbindlich, solange nicht nachgewiesen wird, dass sie erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Jede Partei zahlt ihren eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmannes werden geteilt; die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bleiben bestehen.
Häufige Fragen
Wer bestimmt die Sachverständigen im Verfahren?
Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann die auffordernde Partei ihn durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Was passiert, wenn die beiden Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?
Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen gezogenen Grenzen und teilt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig mit.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen bindend?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Auf dieser Grundlage berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Excellent 2022