Tauchen gestohlene oder abhanden gekommene Hausratgegenstände wieder auf, regelt die Ammerländer Versicherung VVaG in ihrer Hausratversicherung, wer wann informiert werden muss und was mit der Entschädigung passiert. Erhält der Versicherungsnehmer die Sache vor der Zahlung zurück, behält er den Anspruch nur, wenn er sie binnen zwei Wochen zur Verfügung stellt; nach voller Zahlung entsteht ein Wahlrecht zwischen Rückzahlung und Herausgabe, und für beschädigte oder kraftlos erklärte Sachen gelten eigene Regeln.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief).
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls muss er eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückgeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so muss er entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht hat der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Läuft diese Frist fruchtlos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich dazu nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers bereit, so muss er die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen bei ihm verbleiben.
Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn gestohlene oder verlorene Sachen wieder auftauchen, muss der Fund unverzüglich in Textform gemeldet werden. Erhält man die Sache vor der Zahlung zurück, behält man die Entschädigung nur, wenn man die Sache binnen zwei Wochen dem Versicherer überlässt. Nach voller Zahlung besteht ein Wahlrecht zwischen Rückzahlung und Herausgabe; bei geringerer Zahlung darf man die Sache gegen Rückzahlung behalten. Für beschädigte Sachen gibt es einen Reparaturkosten-Anspruch, und kraftlos erklärte Wertpapiere werden ähnlich behandelt.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Verbleib der abhanden gekommenen Sache bekannt wird, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief.
Darf ich die Entschädigung behalten, wenn ich die Sache vor der Auszahlung zurückbekomme?
Ja, der Anspruch auf die Entschädigung bleibt bestehen, wenn Sie die zurückerlangte Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Andernfalls muss eine bereits gewährte Entschädigung zurückgegeben werden.
Was passiert, wenn ich die Sache erst nach voller Entschädigung zurückerhalte?
Dann müssen Sie entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht üben Sie innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Aufforderung des Versicherers aus; verstreicht die Frist, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Sie können die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten, auch wenn die Sache bei Ihnen verbleibt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Excellent 2022