Bei der Tierhaftpflicht der VHV sind neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Personen mitversichert: etwa Familienangehörige, Menschen in häuslicher Gemeinschaft, nicht gewerbsmäßige Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligungen. Zudem greift der Schutz für bestimmte Ansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang, während eitsunfälle, Berufskrankheiten und bestimmte Dienstunfälle ausgeschlossen sind.
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers,
- aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft,
- der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteiligung. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auch auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, und zwar von Tierhütern, Fremdreitern und Reitbeteiligten sowie von Familienangehörigen, sofern diese nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden. Das betrifft insbesondere Ansprüche von:
- Sozialversicherungsträgern,
- Sozialhilfeträgern,
- der Bundesagentur für Arbeit,
- privaten Krankenversicherungsträgern,
- sonstigen Versicherungsunternehmen,
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für weitere Personen wie Familienangehörige, Mitbewohner im gemeinsamen Haushalt sowie nicht gewerbsmäßige Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligungen. In bestimmten Fällen sind auch Ansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer selbst mitgedeckt. Ansprüche, die auf einen anderen Träger übergehen (etwa Sozialversicherungen oder Arbeitgeber), sind bei Personenschäden ebenfalls mitversichert. Ausgenommen bleiben jedoch Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und bestimmte Dienstunfälle.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer noch mitversichert?
Mitversichert sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, alle sonstigen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder Fremdreiter und die nicht gewerbsmäßige Reitbeteiligung.
Was ist unter einer Reitbeteiligung zu verstehen?
Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
Sind auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer selbst gedeckt?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ansprüche von Tierhütern, Fremdreitern, Reitbeteiligten sowie Familienangehörigen gegen den Versicherungsnehmer, sofern diese Personen nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Welche Ansprüche aus Personenschäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII betreffen. Das gilt ebenso für Dienstunfälle nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung 2024