Bei der VHV Tier-Haftpflichtversicherung sind neben dem Versicherungsnehmer auch Familienangehörige, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen sowie nicht gewerbsmäßige Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligungen geschützt. Der Beitrag erklärt, für wen der Versicherungsschutz gilt, wie Regressansprüche behandelt werden und welche Rechte und Pflichten die mitversicherten Personen haben.
1) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht:
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers,
- aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in dieser Eigenschaft,
- der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteiligung (Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten).
Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche der Tierhüter, Fremdreiter und Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer.
Versichert sind darüber hinaus auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
2) Anwendung der Vertragsbestimmungen:
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
3) Risikobegrenzungen und Ausschlüsse:
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
4) Rechte und Obliegenheiten:
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für Familienangehörige, im Haushalt lebende Personen sowie für Menschen, die das Tier gelegentlich betreuen oder reiten – etwa Tierhüter, Fremdreiter oder eine Reitbeteiligung, solange dies nicht gewerbsmäßig geschieht. Diese Personen sind mitversichert und für sie gelten grundsätzlich dieselben Vertragsregeln. Ausüben lassen sich die Rechte aus dem Vertrag jedoch nur durch den Versicherungsnehmer.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, alle sonstigen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder Fremdreiter sowie die nicht gewerbsmäßige Reitbeteiligung.
Was ist eine Reitbeteiligung?
Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.
Sind auch Regressansprüche mitversichert?
Ja. Versichert sind auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.