Bei der Ammerländer Versicherung (VHV) Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung (VHV) ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub – auch beim Versuch einer solchen Tat – abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Der Text legt genau fest, wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt, was als Raub gilt und welche Schäden ausgeschlossen bleiben.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Taten oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden:
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels gilt nicht schon dann als bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Ebenfalls erfasst ist das Eindringen mittels anderer Werkzeuge.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier gilt der Gebrauch eines falschen Schlüssels nicht schon dann als bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der beim Raub genannten Mittel anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- mit richtigen Schlüsseln, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet.
- in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der oben genannten Arten (Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem oder gestohlenem Schlüssel) in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt vor, wenn:
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl bzw. Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt dies für denjenigen Versicherungsort, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Ausgenommen ist der Fall, dass das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Raubhandlungen verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden. Dazu zählen:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdfall
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, durch Vandalismus nach einem Einbruch oder durch Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden – auch beim bloßen Versuch. Für jede dieser Taten ist genau festgelegt, welche Umstände vorliegen müssen, etwa das gewaltsame Eindringen, die Verwendung falscher oder gestohlener Schlüssel oder die Anwendung von Gewalt bzw. Drohung beim Raub. Nicht abgedeckt sind Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben oder Lawinen.
Häufige Fragen
Welche Taten sind bei dieser Absicherung abgedeckt?
Entschädigt werden Schäden an versicherten Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub – auch dann, wenn es beim Versuch einer solchen Tat bleibt.
Zählt Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl gilt nicht als Raub, denn Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden.
Bin ich versichert, wenn der Dieb mit einem gestohlenen richtigen Schlüssel eindringt?
Ja, wenn der Täter mit einem durch Diebstahl erlangten richtigen Schlüssel eindringt. Voraussetzung ist jedoch, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat.
Sind Schäden durch Naturereignisse mitversichert?
Nein. Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch sind ausgeschlossen – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2022