Wer bei der Ammerländer Ammerländer Versicherung (VHV) Versicherung (VHV) eine Hausratversicherung mit Exclusiv-Schutz abschließt, muss beim Verlassen der Wohnung alle Schlösser und vereinbarten Sicherungen betätigen und Einbruchmeldeanlagen einschalten sowie diese funktionsfähig halten. Zusätzlich gelten Vorkehrungen gegen Elementarschäden und – bei hohen Wertsachen oder Versicherungssummen – besondere Sicherungsvereinbarungen mit Fristen, deren Nichterfüllung eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent oder sogar den Wegfall des Versicherungsschutzes nach sich ziehen kann.
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet werden.
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
Alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden sind zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden folgende Maßnahmen erforderlich:
- Wasserführende Anlagen auf dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden, sind freizuhalten.
- Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung bzw. den einzelnen Verordnungen der Kommunen (z. B. Entwässerungssatzung) sind stets funktionsbereit zu halten.
Die Verpflichtung, beim Verlassen der Wohnung alle Sicherungen zu betätigen und Einbruchmeldeanlagen einzuschalten, findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Sicherungsvereinbarung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die nachstehend aufgeführten Sicherungen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anzubringen.
- Sicherungen bei Wertsachen ab 75.000 EURO oder einer Gesamtversicherungssumme über 200.000 EURO: Hier gelten die erweiterten Sicherungsrichtlinien.
- Sicherungen bei Wertsachen über 100.000 EURO: Zusätzlich zur vorgenannten Sicherungsanforderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Bei Wertsachen über 100.000 EURO gilt im Einzelnen:
- Einbau bzw. Vorhandensein einer VdS-anerkannten Einbruchmeldeanlage (EMA) mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei.
- Die VdS-anerkannte EMA muss durch eine entsprechende Fachfirma eingebaut werden.
- Für die VdS-anerkannte EMA müssen entsprechende Wartungsverträge vorhanden sein.
- Die EMA ist nach den Vorgaben der Fachfirma zu betreiben.
- Störungen, Mängel oder Schäden sind unverzüglich durch die Fachfirma zu beseitigen.
- In den letzten 5 Jahren dürfen keine Vorschäden im Bereich Einbruchdiebstahl vorhanden sein.
Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, wenn der Schaden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden ist. Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Wenn niemand in der Wohnung ist, müssen alle Schlösser und vereinbarten Sicherungen genutzt und Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet sein; alle Sicherungen sind funktionsfähig zu halten und Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer kündigen oder die Leistung verweigern. Bei hohen Wertsachen oder Versicherungssummen sind zusätzliche Sicherungen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anzubringen. Fehlen die vereinbarten Sicherungen, greift bis zum Einbau eine Selbstbeteiligung von 25 %, nach Ablauf der Frist entfällt der Schutz für dadurch begünstigte Schäden.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich die Wohnung verlasse?
Solange sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet werden. Alle Sicherungen sind zudem in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und Störungen unverzüglich zu beseitigen.
Welche zusätzlichen Sicherungen gelten bei hohen Wertsachen?
Bei Wertsachen ab 75.000 EURO oder einer Gesamtversicherungssumme über 200.000 EURO gelten die erweiterten Sicherungsrichtlinien. Bei Wertsachen über 100.000 EURO ist zusätzlich eine VdS-anerkannte Einbruchmeldeanlage mit Aufschaltung zu Sicherheitsdienst oder Polizei erforderlich, eingebaut durch eine Fachfirma und mit Wartungsvertrag; außerdem dürfen in den letzten 5 Jahren keine Einbruchdiebstahl-Vorschäden bestanden haben.
Bis wann müssen vereinbarte Sicherungen angebracht sein?
Der Versicherungsnehmer muss die aufgeführten Sicherungen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anbringen.
Welche Folgen hat es, wenn die vereinbarten Sicherungen fehlen?
Bis zum Einbau gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, wenn der Schaden durch das Fehlen der Sicherungen begünstigt wurde. Für nach Ablauf der Frist eingetretene Schäden, die durch das Fehlen begünstigt wurden, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2022