Wann die Ammerländer Ammerländer Versicherung (VHV) Versicherung in der Hausratversicherung eine Entschädigung auszahlt, hängt davon ab, ob die Prüfung zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen ist – bereits einen Monat nach der Schadenmeldung lässt sich jedoch eine Abschlagszahlung des Mindestbetrags verlangen. Wird nicht innerhalb eines Monats gezahlt, fallen Zinsen an, deren Höhe an den Basiszinssatz gekoppelt ist und mindestens 4 sowie höchstens 6 Prozent pro Jahr beträgt. Zudem ist geregelt, wann sich Fristen verschieben und wann die Zahlung aufgeschoben werden darf.
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer seine Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen hat.
Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung verlangen. Diese umfasst den Betrag, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für die Fälligkeit und die Verzinsung wird der Zeitraum nicht berücksichtigt, in dem die Entschädigung infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Ausgezahlt wird die Entschädigung, sobald der Versicherer geklärt hat, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Mindestbetrags verlangen. Wird nicht innerhalb dieses Monats gezahlt, fallen Zinsen an, die an den Basiszinssatz gekoppelt sind und zwischen 4 und 6 Prozent pro Jahr liegen. Verzögerungen, die der Versicherungsnehmer selbst verschuldet, verlängern die Fristen nicht, und in bestimmten Fällen darf der Versicherer die Zahlung vorerst zurückhalten.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch sind die Zinsen, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz des BGB, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr. Die Entschädigung wird ab Anzeige des Schadens verzinst, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung geleistet wird.
Wann darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was passiert mit den Fristen, wenn die Verzögerung selbst verschuldet ist?
Zeiträume, in denen die Entschädigung infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann, werden bei der Berechnung der Fristen für Fälligkeit und Verzinsung nicht berücksichtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2022