Wer eine Ammerländer Versicherung (VHV) Hausratversicherung bei der Ammerländer Versicherung (VHV) hat, muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen: vor dem Schaden gesetzliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften einhalten, im Schadenfall den Schaden mindern, ihn unverzüglich anzeigen, Diebstähle bei der Polizei melden und ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine gekürzte oder gestrichene Entschädigung sowie eine fristlose Kündigung des Vertrags.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder Schadenminderung einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder Schadenminderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Außerdem ist jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren. Insbesondere sind abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss bestimmte Pflichten einhalten – sowohl vorbeugend als auch nach einem Schaden. Vor dem Schaden gehört dazu die Einhaltung gesetzlicher, behördlicher und vertraglicher Sicherheitsvorschriften. Nach einem Schaden muss er den Schaden mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und die verlangten Auskünfte und Belege liefern. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern und den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit mindern, den Versicherer unverzüglich informieren, die Tat unverzüglich der Polizei anzeigen sowie dem Versicherer und der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Zudem ist das Schadenbild unverändert zu lassen, bis der Versicherer es freigibt.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten im Schadenfall verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich Sicherheitsvorschriften nicht einhalte?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen – es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit trifft.
Behalte ich trotz eines Fehlers meinen Leistungsanspruch?
Außer bei Arglist bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach dem Schaden wird der Versicherer zudem nur leistungsfrei, wenn er zuvor in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2022