Bei der Ammerländer Versicherung (VHV) Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung (VHV) übernimmt der Versicherer die Kosten, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte – auch wenn diese Bemühungen erfolglos bleiben. Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten zur Ermittlung und Feststellung des Schadens ersetzt, während Aufwendungen für Feuerwehr oder andere im öffentlichen Interesse verpflichtete Institutionen ausgenommen bleiben.
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer nur dann Aufwendungsersatz, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder wenn sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt oder unmittelbar droht, werden Kosten übernommen, die der Versicherungsnehmer ergreift, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern – bei drohenden Schäden allerdings nur, wenn die Maßnahmen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Gemeinsam mit der übrigen Entschädigung ist der Ersatz auf die Versicherungssumme je Position begrenzt, außer bei Weisung des Versicherers. Zusätzlich werden Kosten zur Ermittlung und Feststellung des Schadens bis zur vereinbarten Höhe ersetzt, wenn sie geboten waren. Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Stellen sind nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Werden auch Rettungskosten ersetzt, wenn die Rettungsmaßnahme am Ende nichts gebracht hat?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Was gilt für Kosten, mit denen ein erst drohender Schaden abgewendet werden soll?
Für Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles zahlt der Versicherer nur, wenn diese bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Übernimmt der Versicherer die Kosten für einen Feuerwehreinsatz?
Nein. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2022