Wer bei der Ammerländer Ammerländer Versicherung (VHV) Versicherung (VHV) eine Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform abgeben – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief –, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt. Wichtig ist außerdem, eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen zu melden: Bleibt das aus, gilt ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach Absendung als zugegangen. Gleiches greift bei der Verlegung einer gewerblichen Niederlassung.
Soweit das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt, sind Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Textform ist zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben davon unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer Namensänderung, die dem Versicherer nicht angezeigt wurde. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die zuvor genannten Bestimmungen zur Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, müssen in Textform erfolgen – also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief – solange das Gesetz keine Schriftform fordert und der Vertrag nichts anderes vorsieht. Sie sollten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Das Gleiche gilt, wenn eine gewerbliche Niederlassung verlegt wird, unter deren Anschrift die Versicherung abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer richten?
Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt, soweit das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen senden?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Bei einer nicht angezeigten Namensänderung gilt dies entsprechend.
Gilt diese Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Bestimmungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2022