Beim Umzug der Ammerländer Versicherung VVaG Hausrat geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über und besteht während des Wohnungswechsels in beiden Wohnungen; in der alten Wohnung endet der Schutz spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Geregelt sind auch Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland, die Anzeige der neuen Wohnung, die neue Prämie mit Kündigungsrecht sowie der Versicherungsort bei Trennung von Ehegatten und Lebenspartnern.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu einer Unterversicherung führen.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelung zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Beim Umzug zieht der Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung. Während des Umzugs sind für eine Übergangszeit beide Wohnungen geschützt; die alte Wohnung ist längstens zwei Monate nach Umzugsbeginn abgesichert. Der Versicherungsnehmer muss die neue Wohnung mit der Wohnfläche melden, es gelten dann die dortigen Tarifbestimmungen, und bei Prämien- oder Selbstbehaltserhöhung besteht ein Kündigungsrecht. Für Trennungen von Ehegatten sowie Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften gibt es besondere Regeln zum Versicherungsort und zu Fristen.
Häufige Fragen
Wie lange ist meine alte Wohnung nach dem Umzug noch versichert?
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Wann beginnt der Umzug im Sinne dieser Regelung?
Der Umzug beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Gilt der Versicherungsschutz auch bei einem Umzug ins Ausland?
Nein. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. In der bisherigen Wohnung erlischt der Schutz spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Kann ich kündigen, wenn sich durch den Umzug die Prämie erhöht?
Ja. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung erfolgen, wird einen Monat nach Zugang wirksam und ist in Textform zu erklären.
Was muss ich dem Versicherer bei der neuen Wohnung melden?
Der Bezug der neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges mit der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. Waren besondere Sicherungen vereinbart, ist in Textform mitzuteilen, ob solche auch in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2022