Bei der Ammerländer Versicherung VVaG kann in der Hausratversicherung ein Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abgeschlossen werden – etwa als Versicherung für fremde Rechnung. Wichtig ist dabei, dass die Rechte aus dem Vertrag allein dem Versicherungsnehmer zustehen, während der Versicherte die Entschädigung nur mit dessen Zustimmung verlangen kann. Auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten spielen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rolle.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer darf einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um damit das Interesse einer anderen Person – des Versicherten – abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer ausüben, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Eine Auszahlung der Entschädigung ist an die Zustimmung beider Seiten geknüpft. Ob auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob dieser als Repräsentant gilt, ob er vom Vertrag wusste und ob der Vertrag mit oder ohne seinen Auftrag geschlossen wurde.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem Vertrag für fremde Rechnung ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – und zwar auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte die Entschädigung selbst verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis fordern, dass der Versicherte seine Zustimmung erteilt hat.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Wenn der Vertrag Interessen beider umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Spielt es eine Rolle, ob der Versicherte vom Vertragsabschluss wusste?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie ist dagegen relevant, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2022