Wer bei einem Schaden Kosten aufwendet, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, bekommt diese von der Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung erstattet – selbst dann, wenn die Bemühungen erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie für geboten halten durfte oder auf Weisung des Versicherers handelte. Ebenso werden Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens übernommen, während Leistungen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse nicht versichert sind.
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden eintritt, werden die Kosten übernommen, die der Versicherungsnehmer für sinnvoll halten durfte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern – auch dann, wenn diese Bemühungen keinen Erfolg hatten. Bei Kosten zur Abwehr eines gerade drohenden Schadens gilt strenger: Sie werden nur ersetzt, wenn sie im Nachhinein betrachtet verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ebenfalls erstattet werden gebotene Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens. Kosten für Feuerwehr oder ähnliche im öffentlichen Interesse verpflichtete Stellen sind hingegen nicht versichert.
Häufige Fragen
Werden auch Kosten erstattet, wenn meine Rettungsmaßnahme letztlich nichts gebracht hat?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, sofern der Versicherungsnehmer sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gilt für Kosten zur Abwehr eines drohenden Schadens etwas anderes?
Ja. Bei Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls leistet der Versicherer nur, wenn diese bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Übernimmt die Versicherung die Kosten für einen Feuerwehreinsatz?
Nein. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Muss ich die Rettungskosten vorstrecken?
Nein. Der Versicherer hat den für die erforderlichen Aufwendungen benötigten Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2022