Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung muss der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften einhalten und im Schadenfall den Schaden mindern, ihn unverzüglich anzeigen, Diebstähle bei der Polizei melden und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine Kündigung sowie eine gekürzte oder ganz entfallende Leistung.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine solche vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder -minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder -minderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos), und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer soweit möglich unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss schon vor einem Schaden bestimmte Sicherheitsvorschriften und vertragliche Pflichten einhalten. Tritt ein Schaden ein, muss er ihn nach Möglichkeit begrenzen, dem Versicherer unverzüglich melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie Auskünfte und Belege liefern. Wer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, muss mit einer Kündigung und mit einer gekürzten oder ganz entfallenden Leistung rechnen. Bei Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach dem Schaden gilt die Leistungsfreiheit nur, wenn der Versicherer zuvor in Textform darauf hingewiesen hat.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, dessen Weisungen einholen und befolgen, Diebstähle bei der Polizei melden, ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen sowie erforderliche Auskünfte in Textform geben und angeforderte Belege beibringen.
Darf der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Sicherheitsvorschrift missachte?
Ja. Verletzen Sie eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich eine Pflicht verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass die Verletzung für Eintritt, Feststellung oder Umfang des Schadens nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer außer bei Arglist leistungspflichtig.
Muss ich das Schadenbild unverändert lassen?
Ja, so lange, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen vom Versicherer freigegeben sind. Sind Veränderungen unumgänglich, dokumentieren Sie das Schadenbild nachvollziehbar, etwa durch Fotos, und bewahren die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung durch den Versicherer auf.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2022