Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG muss der Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten einhalten – etwa gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften vor dem Schaden sowie nach einem Schaden die unverzügliche Meldung, die Schadenminderung und die Anzeige von Diebstahl bei der Polizei. Werden solche Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung kürzen bzw. ganz verweigern, je nach Verschulden und Kausalität.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und -minderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sich sowohl vor als auch nach einem Schaden an bestimmte Pflichten halten: vorher etwa an Sicherheitsvorschriften, nachher zum Beispiel an die schnelle Schadenmeldung, die Schadenminderung, die Anzeige von Diebstahl bei der Polizei und die Erteilung aller nötigen Auskünfte. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer die Leistung verweigern; bei grober Fahrlässigkeit darf er sie entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Bei Verletzungen vor dem Schaden kann er den Vertrag zudem fristlos kündigen. Kann der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Verletzung sich nicht ausgewirkt hat, bleibt der Versicherer – außer bei Arglist – zur Leistung verpflichtet.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Schaden in der Hausratversicherung als Erstes tun?
Sie müssen den Schaden möglichst gering halten, dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen – auch mündlich oder telefonisch – und, wenn die Umstände es zulassen, Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung einholen und befolgen.
Muss ich einen Einbruch oder Diebstahl bei der Polizei melden?
Ja. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Zusätzlich ist dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht (Obliegenheit) verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit müssen Sie beweisen. Bei Verletzungen vor dem Schaden kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen.
Bleibt der Versicherer trotz Pflichtverletzung zur Leistung verpflichtet?
Ja, außer bei arglistiger Verletzung: Wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Umfang oder Feststellung der Leistungspflicht ursächlich war, muss der Versicherer leisten. Bei Auskunfts- oder Aufklärungspflichten nach dem Schaden ist er zudem nur leistungsfrei, wenn er Sie vorher in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Economic 2022