Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung können Klagen aus dem Versicherungsvertrag nicht nur an den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung erhoben werden, sondern auch am Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers; bei betrieblichen Verträgen kommt zusätzlich das Gericht am Sitz oder der Niederlassung des Gewerbebetriebes in Betracht, während Klagen gegen den Versicherungsnehmer ausschließlich an dessen Wohnsitz möglich sind.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Paragraph legt fest, vor welchem Gericht Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag ausgetragen werden. Der Versicherungsnehmer kann neben den gesetzlichen Gerichtsständen auch das Gericht an seinem Wohnsitz wählen; Klagen gegen ihn sind ausschließlich dort möglich. Ohne Wohnsitz zählt der gewöhnliche Aufenthalt. Bei betrieblichen Versicherungen kommt zusätzlich das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes in Betracht.
Häufige Fragen
Wo kann der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag klagen?
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch bei dem Gericht, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls nicht vorhanden, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls nicht vorhanden, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt bei einer betrieblichen Versicherung?
Dann können Ansprüche auch bei dem Gericht geltend gemacht werden, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist – beim Versicherungsnehmer für seine Ansprüche, beim Versicherer für dessen Ansprüche.
Was gilt, wenn kein Wohnsitz vorhanden ist?
Dann ist der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers zur Zeit der Klageerhebung maßgeblich.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Economic 2022