Bei der Ammerländer Versicherung VVaG leistet die Hausratversicherung Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, durch Vandalismus nach einem Einbruch oder durch Raub – oder durch den Versuch einer solchen Tat – abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt, wann ein Raub gegeben ist und welche Schäden ausgeschlossen bleiben, wird hier genau festgelegt.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Taten oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden:
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderen Werkzeugen eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels gilt nicht allein deshalb als bewiesen, weil feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier gilt der Gebrauch eines falschen Schlüssels nicht allein deshalb als bewiesen, weil feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der beim Raub genannten Mittel (Gewalt oder Androhung einer Gewalttat) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- mit richtigen Schlüsseln, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet.
- in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der beim Einbruchdiebstahl beschriebenen Arten (Einbrechen/Einsteigen/Eindringen sowie das Eindringen mit an sich gebrachten richtigen Schlüsseln) in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt vor, wenn:
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt dies innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Ausnahme: Das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden. Dazu zählen:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdfall
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Was bedeutet das konkret?
Die Hausratversicherung zahlt, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden – auch beim Versuch einer solchen Tat. Für jede dieser Taten ist genau festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, etwa das gewaltsame Eindringen, der Einsatz falscher oder gestohlener Schlüssel oder die Anwendung von Gewalt beziehungsweise deren Androhung beim Raub. Nicht ersetzt werden Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben oder Lawinen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn der Einbruch nur versucht wurde?
Ja. Der Versicherer leistet für versicherte Sachen, die durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub – oder durch den Versuch einer solchen Tat – abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Reicht es aus, dass Sachen fehlen, um einen falschen Schlüssel nachzuweisen?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels gilt nicht schon dann als bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Gilt Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl zählt daher nicht als Raub.
Sind Schäden durch Überschwemmung oder Erdbeben abgedeckt?
Nein. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Economic 2022