Bei der Ammerländer Ammerländer Versicherung VVaG Versicherung in der Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse einer dritten Person – des Versicherten – abschließen. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch allein der Versicherungsnehmer ausüben, und für die Auszahlung der Entschädigung sowie die Zurechnung von Kenntnis und Verhalten gelten besondere Regeln.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Rechte aus diesem Vertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht auch der Versicherte. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
- Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
- Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
- Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Man kann eine Versicherung im eigenen Namen abschließen, um damit das Interesse einer anderen Person – des Versicherten – abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag bleiben aber beim Versicherungsnehmer, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Eine Auszahlung an den Versicherungsnehmer kann vom Nachweis der Zustimmung des Versicherten abhängig gemacht werden, und der Versicherte kann eine Zahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Ob es zusätzlich auf das Wissen und Verhalten des Versicherten ankommt, hängt von der jeweiligen Konstellation ab.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, wenn er für eine andere Person abgeschlossen wurde?
Die Rechte aus dem Vertrag stehen allein dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis fordern, dass der Versicherte zugestimmt hat.
Wann wird dem Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zugerechnet?
Soweit der Vertrag die Interessen beider umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist.
Spielt es eine Rolle, ob der Versicherte vom Vertrag wusste?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie kommt aber darauf an, wenn der Versicherungsnehmer ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Economic 2022