Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung wird die Entschädigung fällig, sobald die Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind; einen Monat nach Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer den Mindestbetrag als Abschlagszahlung verlangen. Geregelt sind außerdem die Verzinsung ab Schadenanzeige, die Hemmung der Fristen und Gründe, aus denen die Zahlung aufgeschoben werden darf.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für die Fälligkeit und die Verzinsung wird der Zeitraum nicht berücksichtigt, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung wird ausgezahlt, sobald der Versicherer Grund und Höhe des Anspruchs geklärt hat. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Mindestbetrags verlangen. Zahlt der Versicherer nicht innerhalb eines Monats, wird die Entschädigung ab der Schadenanzeige verzinst, wobei der Zinssatz zwischen 4 und 6 Prozent pro Jahr liegt. Verzögerungen, die der Versicherungsnehmer selbst verschuldet, zählen bei den Fristen nicht mit, und die Zahlung kann in bestimmten Fällen aufgeschoben werden.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wann und in welcher Höhe wird die Entschädigung verzinst?
Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung geleistet, ist sie seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz des BGB, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Kann der Versicherer die Auszahlung hinauszögern?
Ja. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was passiert mit den Fristen, wenn ich die Bearbeitung verzögere?
Zeiträume, in denen die Entschädigung infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann, werden bei der Berechnung der Fristen für Fälligkeit und Verzinsung nicht berücksichtigt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Economic 2022