Wer bei der Ammerländer Versicherung VVaG eine Hausratversicherung abschließt, muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Verletzt man diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder die Leistung verweigern – und bei arglistiger Täuschung sogar anfechten. Welche Folgen greifen und welche Fristen dabei gelten, hängt davon ab, ob die Pflichtverletzung schuldlos, leicht fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig erfolgte.
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das betrifft die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) solche Fragen stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss müssen alle Gefahrumstände angegeben werden, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden Angaben verschwiegen oder falsch gemacht, hängen die Folgen davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt: Sie reichen von einer Vertragsänderung über Kündigung und Rücktritt bis zur Leistungsfreiheit und, bei arglistiger Täuschung, zur Anfechtung. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb bestimmter Fristen geltend machen und den Versicherungsnehmer zuvor auf die Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Hausratversicherung machen?
Vor Abgabe der Vertragserklärung müssen alle bekannten Gefahrumstände angezeigt werden, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme noch solche Fragen, besteht auch dann eine Anzeigepflicht.
Kann ich kündigen, wenn sich die Prämie nach einer Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch eine Vertragsänderung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht arglistig verletze?
Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Zusätzlich bleibt sein Recht bestehen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte nach einer Anzeigepflichtverletzung nutzen?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, außer bei Versicherungsfällen, die vorher eingetreten sind. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Geltend machen muss der Versicherer diese Rechte zudem innerhalb eines Monats ab Kenntnis.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Economic 2022