Bei der Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung wird eine Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn sie im angegebenen Zeitraum eingeht. Wer in Verzug gerät, muss mit Schadenersatz, einer kostenpflichtigen Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist, Leistungsfreiheit und einer möglichen fristlosen Kündigung rechnen.
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern. Dabei bestimmt er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Außerdem muss er auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Wurde die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden, gilt die Frist von einem Monat ab Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden; sie gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Rechnung genannten Zeitraums eingeht. Zahlt man nicht rechtzeitig, kann der Versicherer Schadenersatz verlangen und eine kostenpflichtige Mahnung mit mindestens zwei Wochen Frist schicken. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer bei einem späteren Versicherungsfall leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen. Zahlt man innerhalb eines Monats nach, wird die Kündigung wieder unwirksam.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zahlung einer Folgeprämie als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Welche Frist muss der Versicherer bei einer Mahnung setzen?
Der Versicherer muss eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist zudem nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge einzeln beziffert werden und auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht hingewiesen wird.
Was passiert, wenn ich nach Ablauf der Mahnfrist noch in Verzug bin und ein Schaden eintritt?
Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ein und ist man weiterhin mit Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Zusätzlich kann er den Vertrag fristlos mit sofortiger Wirkung kündigen.
Kann ich eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs noch rückgängig machen?
Ja, die Kündigung wird unwirksam, wenn man innerhalb eines Monats nach der Kündigung – oder bei Verbindung mit einer Fristbestimmung innerhalb eines Monats nach Fristablauf – zahlt. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon jedoch unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Economic 2022