Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG gilt eine Gefahrerhöhung unter anderem dann als anzeigepflichtig, wenn sich ein im Antrag abgefragter Umstand ändert, die ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt leersteht oder vereinbarte Sicherungen entfernt, vermindert oder nicht mehr funktionsfähig sind.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand ändert sich, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage – oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus – unbewohnt und wird auch nicht beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen sind beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen erhöhen das Risiko und müssen deshalb gemeldet werden. Dazu zählt etwa, wenn sich ein bei Antragstellung abgefragter Umstand ändert – auch bei einem Umzug. Ebenso zählt dazu ein längerer Leerstand der Wohnung ohne nächtliche Aufsicht durch eine berechtigte volljährige Person sowie der Wegfall oder die Funktionsuntüchtigkeit vereinbarter Sicherungen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als gefahrerhöhend?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine im Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und nicht beaufsichtigt wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person in der Wohnung aufhält.
Spielt es eine Rolle, wenn ich vereinbarte Sicherungen entferne?
Ja. Sind vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Muss ich Änderungen bei einem Umzug melden?
Ja. Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Economic 2022