Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG läuft der Vertrag über den im Versicherungsschein genannten Zeitraum und verlängert sich bei mindestens einjähriger Laufzeit automatisch um je ein Jahr, sofern niemand spätestens drei Monate vor Ablauf kündigt. Geklärt wird außerdem, wann der Vertrag bei kurzer Laufzeit ohne Kündigung endet und wann das versicherte Interesse wegfällt – etwa bei dauerhafter Auflösung des Hausrats, Umzug in ein Pflegeheim, Aufgabe einer Ferienwohnung oder Tod des Versicherungsnehmers.
Der Vertrag ist für den Zeitraum abgeschlossen, der im Versicherungsschein angegeben ist.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Dies gilt, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Beträgt die Vertragslaufzeit mehr als drei Jahre, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Dabei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates:
- nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
- nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Bei Tod des Versicherungsnehmers endet das Versicherungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung Kenntnis erlangt. Spätestens endet es jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Etwas anderes gilt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Der Vertrag läuft für den vereinbarten Zeitraum und verlängert sich bei mindestens einem Jahr Laufzeit automatisch um je ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei mehrjährigen Verträgen über drei Jahre kann der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten oder eines späteren Jahres mit dreimonatiger Frist kündigen; kurze Verträge unter einem Jahr enden von selbst. Fällt das versicherte Interesse weg – etwa durch dauerhafte Auflösung des Hausrats bei Umzug ins Pflegeheim, Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung oder Tod des Versicherungsnehmers – endet der Vertrag zum entsprechenden Zeitpunkt.
Häufige Fragen
Verlängert sich meine Hausratversicherung automatisch?
Ja. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung bei der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Wann kann ich einen Vertrag mit mehr als drei Jahren Laufzeit kündigen?
Bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Was passiert mit dem Vertrag bei Umzug in ein Pflegeheim oder Aufgabe der Ferienwohnung?
Wird der Hausrat vollständig und dauerhaft aufgelöst – etwa nach Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung – gilt das als Wegfall des versicherten Interesses, und der Vertrag endet, sobald der Versicherer davon Kenntnis erlangt. Ein reiner Wohnungswechsel zählt dagegen nicht als Wegfall.
Was gilt bei Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung erfährt, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod. Nutzt bis dahin ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie der Verstorbene, endet der Vertrag nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Economic 2022