Mit KLASSIK-GARANT verbessert die VHV die wählbaren Leistungsarten der VHV Allgemeine Versicherung AG Unfallversicherung. Erfahren Sie hier mehr zu erweiterten Fristen bei Invalidität, Unfallrente, Übergangsleistung, Tagegeld sowie Krankenhaustagegeld, Genesungs- und Komageld.
Abweichend zu Ziffer 2.1.1.2 AUB muss die Invalidität • innerhalb von 18 Monaten eingetreten und • innerhalb von 24 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein. Die Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 2.1.2 Gliedertaxe Anstelle der in Ziffer 2.1.2.2.1 AUB festgelegten Regelungen finden die im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbarten Zusatzbedingungen für die Gliedertaxe Anwendung. 2.2 Unfallrente Ergänzend zu Ziffer 2.2.1 AUB werden besondere Gliedertaxen auch berücksichtigt, sofern dies in den maßgeblichen Zusatzbedingungen geregelt ist. 2.3 Übergangsleistung Abweichend von Ziffer 2.3.3 AUB leisten wir ein Viertel der vereinbarten Versicherungssumme als Vorschuss, wenn eine 100 %ige Beeinträchtigung, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen mehr als drei Monate besteht. Der Vorschuss wird auf die abschließende Leistung angerechnet. 2.4 Tagegeld Ergänzend zu Ziffer 2.4.2 AUB zahlen wir das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. Über das erste Unfalljahr hinaus wird gezahlt, wenn sich die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch in stationärer Behandlung befindet. Das Tagegeld wird für die Dauer des stationären Krankenhausaufenthalts sowie für längstens 14 Tage danach gezahlt. 2.5 Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld 2.5.1 Krankenhaustagegeld Abweichend von Ziffer 2.5.2 AUB wird das vereinbarte Krankenhaustagegeld innerhalb von 5 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt, längstens jedoch für 1.000 Tage insgesamt. Die Höhe der Leistung ist im Versicherungsschein vereinbart. -- 41 of 119 -- 2.5.2 Genesungsgeld Ergänzend zu Ziffer 2.5.2 AUB leisten wir auch ein Genesungsgeld. Ein Genesungsgeld ist eine Zusatzleistung in der Unfallversicherung, die nach der Entlassung aus einer vollstationären oder ambulanten chirurgischen Behandlung gezahlt wird. Es wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen und in gleicher Höhe wie das Krankenhaustagegeld gewährt, maximal jedoch für 750 Tage. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person zuvor Anspruch auf Krankenhaustagegeld hatte. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.5.3 Auslandskrankenhaustagegeld Ergänzend zu Ziffer 2.5.2 AUB zahlen wir bei einem Unfall für die Dauer des Krankenhausaufenthalts in dem betreffenden Land, höchstens für vier Wochen, den doppelten Krankenhaustagegeldsatz. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Deutschlands, in dem die versicherte Person keinen Wohnsitz hat. 2.5.4 Komageld Ergänzend zu Ziffer 2.5.2 AUB zahlen wir auch ein Komageld, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalls in ein Koma fällt oder in ein künstliches Koma versetzt wird. Für die Zeit dieses Zustands leisten wir ein Komageld in Höhe des vereinbarten Krankenhaustagegelds • ab dem 8. Tag nach dem Unfall, • maximal für 12 Wochen. 2.6 Todesfallleistung 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung Ziffer 7.5 AUB wird gestrichen. 2.6.2 Regelungen bei Verschollenheit Ergänzend zu 2.6.1 AUB gilt der unfallbedingte Tod als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. 3 Generelle Leistungsarten 3.1 Kosmetische Operationen und Zahnersatz Ergänzend zu Ziffer 2.7.1 AUB leisten wir für alle natürlichen Zähne, hierzu gehören auch Inlays und Kronen. Die Kosten für kosmetische Operationen und Zahnersatz werden für jeden Unfall nur einmal gezahlt. Die Gesamtleistung ist auf 75.000 Euro begrenzt. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 3.2 Bergungs-, Such- und Transportkosten Ergänzend zu Ziffer 2.8.1 AUB gilt Folgendes vereinbart: Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten oder medizinisch sinnvollen und vertretbaren Transport der verletzten Person zum Krankenhaus, zur Spezialklinik oder zur nächstgelegenen Druckkammer. Die Bergungs-, Such- und Transportkosten werden für jeden Unfall nur einmal gezahlt. Die Gesamtleistung ist auf 75.000 Euro begrenzt. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. -- 42 of 119 -- Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. 3.3 VHV Unfall-Service Über unser 24-Stunden-Service-Telefon informieren wir über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Beispiele: • Sie bekommen vor Reiseantritt alle notwendigen medizinischen Auskünfte für Ihr Reiseziel. • Wir organisieren ggf. einen Such-, Rettungs- oder Bergungseinsatz. • Wir organisieren für Sie – auch bei Unfällen im Ausland – einen ggf. medizinisch sinnvollen Krankentransport zum nächstgelegenen Krankenhaus oder zur nächsten Spezialklinik. • Sie haben einen Unfall und benötigen den Namen und die Anschrift des nächstgelegenen Facharztes oder des Krankenhauses. Wir beschaffen Ihnen diese Informationen, natürlich auch im Ausland. • Wir sorgen für eine Gesprächsvermittlung zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Spezialisten bzw. Krankenhausarzt. 3.4 Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen und Bänderriss Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall den Bruch eines Knochens oder einen Bänderriss, so leisten wir ein einmaliges Schmerzensgeld in Höhe von 200 Euro. 3.5 Sofortleistung bei schweren Verletzungen Führt der Unfall bei der versicherten Person zu einer der im Folgenden genannten Verletzungen, zahlen wir einmalig eine Leistung von 10 % der Invaliditätssumme, maximal 10.000 Euro: • Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, • Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand, • Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) 2. oder 3. Grades, • Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Hautoberfläche, • Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung (nicht mehr als 5 % Rest-Sehschärfe beider Augen) oder • schwere Mehrfachverletzung (Polytrauma), – Bruch (Fraktur) an zwei langen Röhrenknochen des Ober- und Unterarms oder des Ober- und Unterschenkels oder – gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: – Fraktur eines langen Röhrenknochens, – Fraktur des Beckens, – Fraktur der Wirbelsäule, – gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs mit Funktionsverlust. Die Soforthilfe entfällt, wenn der Unfall binnen 72 Stunden zum Tode führte. Wird uns das unfallbedingte Vorliegen einer der vorgenannten schweren Verletzungen unverzüglich und in Textform mit einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Verletzung angezeigt, wird geleistet. Die Sofortleistung wird auf einen etwaigen Invaliditätsanspruch nach Ziffer 2.1 angerechnet. 3.6 Kur- und Reha-Tagegeld Wir zahlen entsprechend den nachfolgenden Regelungen ein Kur- und Reha-Tagegeld: • Stationäre, medizinisch notwendige Reha-Maßnahmen müssen ununterbrochen mindestens zwei Wochen andauern. • Bei ambulanten Kur- und Reha-Maßnahmen, die nicht durchgehend durchgeführt werden, werden lediglich die tatsächlich in Anspruch genommenen Behandlungstage berücksichtigt. 3.6.1 Voraussetzung für die Leistung Voraussetzungen für die Leistung sind, dass die versicherte Person einen unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 erlitten hat, der eine Gesundheitsschädigung oder deren Folgen verursacht, und die Behandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Unfalltag durchführt. -- 43 of 119 -- Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. 3.6.2 Höhe der Leistung Das Kur- oder Reha-Tagegeld beträgt 50 Euro täglich und wird einmalig für längstens 350 Tage innerhalb des o. g. Zeitraums gewährt, höchstens jedoch 17.500 Euro. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kur oder Reha-Leistung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 4 Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen Anstelle der in Ziffer 3.2 AUB festgelegten Regelungen finden die im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbarten Zusatzbedingungen für die Mitwirkung Anwendung. 5 Abweichungen zu den Ausschlüssen nach AUB 5.1 Abweichungen zu ausgeschlossenen Unfällen 5.1.1 Bewusstseinsstörungen Abweichend zu Ziffer 5.1.1 AUB sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen durch • Alkoholkonsum, • Einnahme von Medikamenten, • ungewollte Einnahme von sogenannten „K.-o.-Tropfen“, soweit dies von der versicherten Person bei der Polizei angezeigt worden ist, • Schlaganfall, • Herzinfarkt, • epileptischen Anfall oder Krampfanfall, • Einwirkung von Witterungsbedingungen, • Übermüdung (Schlaftrunkenheit), • Einschlafen infolge Übermüdung, • Herz-Kreislauf-Störungen und Ohnmachtsanfälle, auch sofern diese witterungsbedingt eingetreten sind, • Übermüdung (Schlaftrunkenheit), Einschlafen, Schlafwandeln und Erschrecken, • Zuckerschock (Über- oder Unterzuckerung) aufgrund einer Diabetes-Erkrankung mitversichert. Ausnahme: Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums nur versichert, wenn der Blutalkoholgehalt unter 1,5 ‰ liegt. Folgen innerer Erkrankungen bleiben ausgeschlossen, z.B. Diabetes, Herzinfarkt. Grundsätzlich bieten wir keinen Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person durch den regelmäßigen Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen, einen Unfall erleidet. 5.1.2 Unfälle durch Schlägereien Abweichend zu Ziffer 5.1.2 AUB sind Unfallfolgen durch Schlägereien, wenn die versicherte Person nicht der Urheber war, mitversichert. Sie gelten ferner als mitversichert, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Schlägereien verwickelt war. 5.1.3 Passives Kriegsrisiko, Terroranschläge und innere Unruhen Abweichend zu Ziffer 5.1.3 AUB erlischt der Versicherungsschutz erst mit dem 21. Tag oder dem Beginn der Feindseligkeiten. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden. Versicherungsschutz besteht auch bei gewalttätigen Auseinandersetzungen und inneren Unruhen, wenn die versicherte Person nicht aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat. -- 44 of 119 -- Für Angehörige der Bundeswehr oder vergleichbarer Streitkräfte gilt: Unfälle, die sich während eines Einsatzes in einem Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet außerhalb des aktiven Dienstes ereignen, sind mitversichert, sofern sie nicht unmittelbar durch kriegsbedingte Handlungen (z. B. Waffeneinsatz, militärische Operationen, Anschläge) verursacht wurden. Beispiel: Verkehrsunfall oder Fahrradsturz in der Freizeit, Sportunfall während dienstfreier Zeit. 5.1.4 Luftfahrt- und Luftsportrisiko Abweichend zu Ziffer 5.1.4 AUB gilt Folgendes: Als Passagier in einem Luftfahrzeug (Flugzeug) besteht der vereinbarte Versicherungsschutz. Das gilt auch, wenn Sie oder die versicherte Person als Fluggast in einem Luftsportgerät von einem Unfall betroffen sind, wie z. B. bei einer Mitfahrt in einem Heißluftballon, als Passagier bei einem Segelrundflug oder als Passagier bei einem Fallschirm-Tandemsprung. Dem Flugschüler in der Ausbildung zur Führung eines Luftfahrzeugs gewähren wir ebenfalls den vereinbarten Versicherungsschutz, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Lizenz zum Fliegen erforderlich ist. Es besteht Versicherungsschutz für Ärzte oder medizinisches Bordpersonal während ihrer beruflichen Tätigkeit an Bord von Flugzeugen bzw. Hubschraubern, solange sie das Fluggerät nicht selbst steuern. Kitesurfen wird nicht als das Führen von Luftfahrzeugen angesehen und ist daher mitversichert. 5.1.5 Fahrtveranstaltungen Erläuternd zu Ziffer 1.4.8 AUB gelten Unfälle bei der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse mitversichert, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten) ankommt. Zu den versicherten Veranstaltungen gehören auch solche, bei denen die Verbesserung des Fahrkönnens und die Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, trainiert werden (z. B. Fahrsicherheitstrainings). Für Fahrsicherheitstrainings mit Renncharakter besteht kein Versicherungsschutz. 5.2 Abweichungen zu ausgeschlossenen Gesundheitsschäden 5.2.1 Strahlenschäden Abweichend zu Ziffer 5.2.2 AUB sind Gesundheitsschäden durch Strahlen mitversichert. Dies gilt insbesondere auch für Strahleneinwirkungen durch Laser-, Röntgen-, Maserstrahlen; ebenfalls gelten ultraviolette (UV-) und Wärmestrahlen (z. B. Sonnenbrand und Sonnenstich) als eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung. Lediglich Gesundheitsschäden durch Strahlen im Zusammenhang mit Kernenergie sind ausgeschlossen. 5.2.2 Heilmaßnahmen Klarstellend zu Ziffer 5.2.3 AUB besteht für unfallbedingte Heilmaßnahmen oder Eingriffe Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen. Weiterhin besteht Versicherungsschutz bei Eingriffen des täglichen Lebens. Beispiel: So sind auch das Schneiden von Nägeln, das Entfernen von Hühneraugen und Hornhaut sowie das Rasieren von Haaren kein Ausschluss. -- 45 of 119 -- 5.2.3 Infektionen Abweichend von Ziffer 2.1.1.2 AUB beginnt die dort genannte Frist bei den nachfolgenden Fällen nicht mit dem Unfall, sondern erst mit der Feststellung einer eingetretenen Invalidität durch einen Arzt. Ergänzend zu Ziffer 1.3 und Ziffer 5.2.4 AUB gilt der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten unabhängig vom Übertragungsweg (z. B. auch durch Tierbisse oder Insektenstiche) als versichert: • Borreliose, • Brucellose, • Cholera, • Diphtherie, • Dreitagefieber, • Echinokokkose, • Gürtelrose/Windpocken, • Kinderlähmung (Poliomyelitis), • Fleckfieber, • Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), • Gelbfieber, • Keuchhusten, • Lepra, • Malaria, • Masern, • Mumps, • Pest, • Pfeiffersches Drüsenfieber, • Pocken, • Röteln, • Scharlach, • Schlaf-/ Tsetsekrankheit, • Tollwut, • Tuberkulose, • Tularämie (Hasenpest), • Typhus und Paratyphus, • Wundstarrkrampf (Tetanus). Als Unfallereignis gelten auch • Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen. Erleidet die versicherte Person nach einer erfolgten Schutzimpfung eine Gesundheitsschädigung (Impfschaden), gilt diese ebenfalls als Unfall. Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung. • Wundinfektionen und Blutvergiftungen infolge eines Unfallereignisses. Diese Regelungen gelten für alle vertraglich vereinbarten Leistungsarten. 5.2.4 Vergiftungen / Nahrungsmittelvergiftungen Abweichend zu Ziffer 5.2.5 AUB gilt als Unfall auch, wenn die versicherte Person aufgrund von • Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe (z. B. Alkohol) durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre), • Nahrungsmittelvergiftungen. Als Nahrungsmittelvergiftungen gelten auch lebensmittelbedingte bakterielle Infektionen (z. B. Salmonellose). • Pflanzenvergiftungen, die durch Berühren, Schlucken, Kauen und/oder Ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen werden, wenn deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war, • Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe, wenn die versicherte Person plötzlich ausströmenden Gasen, Dämpfen, Dünsten, Staubwolken oder Säuren etc. durch unabwendbare Umstände bis zu 7 Tage lang ausgesetzt ist, unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. -- 46 of 119 -- 5.2.5 Psychische Erkrankung durch Unfall Abweichend von Ziffer 5.2.6 AUB wird für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. 6 Berufswechsel 6.1 Auswirkung der Änderungen Abweichend zu Ziffer 6.2.2 AUB gelten die neuen Versicherungssummen bei einer Summenreduzierung erst nach Ablauf von 6 Monaten ab der Berufsänderung. Ergänzend zu Ziffer 6.2.1 gilt Folgendes: Der Versicherungsschutz erfährt während der Ableistung von freiwilligem Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst sowie der Teilnahme an militärischen Reserveübungen keine Beeinträchtigung. Bei einer Summenerhöhung gilt die Regelung aus Ziffer 6.2.2 AUB. 6.2 Versehensklausel bei Berufswechsel Unterbleibt versehentlich die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit zu Ziffer 6.2 AUB, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn Sie bzw. die versicherte Person nachweist, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelte, und nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachholt. Die Prämienberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an. 7 Erweiterungen zu den Obliegenheiten Ziffer 8 AUB 7.1 Geringfügig erscheinende Unfallfolgen Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder zunächst nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen. 7.2 Versehensklausel im Leistungsfall Unterbleibt versehentlich eine Anzeige bzw. die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn Sie oder die versicherte Person nachweisen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelt und Sie oder die versicherte Person nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt haben. Ein Versehen liegt vor, wenn das Unterbleiben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. 7.3 Verdienstausfall Wird bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so erstatten wir einen festen Betrag in Höhe von 2 ‰ der versicherten Invaliditätsgrundsumme oder eines Jahresbruttobeitrags. Maßgeblich ist der höhere, sich aus dem Vertragsteil der versicherten Person zum Unfallzeitpunkt ergebende Betrag, höchstens jedoch 1.000 Euro. 8 Fälligkeit der Leistung 8.1 Vorschussleistung Ergänzend zu Ziffer 9.3 AUB gilt: Ein Vorschuss vor Abschluss des Heilverfahrens kann innerhalb eines Jahres nach dem Unfall auch dann beantragt werden, wenn keine Todesfallsumme vereinbart ist. Höchstens jedoch 50 % der Invaliditätsgrundsumme, maximal 100.000 Euro. Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar. -- 47 of 119 -- 8.2 Neubemessung des Invaliditätsgrads Abweichend zu Ziffer 9.4 kann der Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen werden. Die endgültige Bemessung erfolgt jedoch spätestens • 2 Jahre nach dem Unfall, bei Beantragung durch uns, • 5 Jahre nach dem Unfall, bei Beantragung durch Sie. 9 Erweiterungen zur Versicherungsdauer 9.1 Tägliches Kündigungsrecht nach einem Jahr Abweichend zu Ziffer 10.2.2 AUB gilt folgende Regelung: Der Vertrag kann nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres von Ihnen jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt gekündigt werden. Wir können den Vertrag grundsätzlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum vereinbarten Ablauftermin oder zum Ende jedes darauffolgenden Versicherungsjahres kündigen. 9.2 Arbeitslosigkeit Wenn Sie während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos werden und • mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen sind, • die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Monat andauert, • Sie keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgehen, • bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet sind und • die Beiträge zu diesem Vertrag gezahlt sind, wird der Vertrag für die Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, längstens für 12 Monate, beitragsfrei gestellt. Der Beginn der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen und durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Während der Dauer der Beitragsfreistellung besteht der vereinbarte Versicherungsschutz für die versicherte Person unverändert fort. Beiträge, die bereits für die Zeit der Freistellung gezahlt wurden, werden erstattet. Eine Änderung des Versicherungsumfangs während der beitragsfreien Zeit führt zur sofortigen Beendigung der Beitragsfreistellung. Wenn Sie erneut eine Beschäftigung aufnehmen, endet die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in dem Sie die Beschäftigung wieder aufnehmen. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit – außer durch Arbeitsunfähigkeit – unfreiwillig und nicht nur vorübergehend einstellen (z. B. durch Insolvenz). Ist im Vertrag eine dynamische Anpassung der Leistungen vereinbart, wird diese für den Zeitraum der Beitragsfreistellung ausgesetzt. 9.3 Arbeitsunfähigkeit Sie werden unfallbedingt oder krankheitsbedingt für mehr als 6 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und weisen die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, den Grad und deren Grund durch ein ärztliches Attest nach. Art und Höhe der Leistung: • Nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten tritt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit erstmals ein. Die Wartezeit beginnt mit dem Versicherungsbeginn der Unfallversicherung. • Keine Wartezeit bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. • Der Versicherungsvertrag wird bei Arbeitsunfähigkeit auf Ihren Antrag hin beitragsfrei bis zu 12 Monate weitergeführt. • Die Beitragsfreistellung beginnt mit Ablauf von 6 Wochen, vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Sie endet mit dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber 12 Monate nach dem ersten Tag der Beitragsfreistellung. -- 48 of 119 -- Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund setzt die Beitragsfreistellung wieder ein, soweit nicht bereits eine beitragsfreie Zeit von insgesamt zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre erreicht wurde. Der Versicherungsschutz besteht in Höhe der zu Beginn der Beitragsfreistellung geltenden Versicherungssummen unverändert fort. Beiträge, die ab dem Beginn der Beitragsfreistellung bereits gezahlt wurden, werden erstattet. Eine Änderung des Versicherungsumfangs in der beitragsfreien Zeit hat die sofortige Beendigung der Beitragsfreistellung zur Folge. Ist im Vertrag eine dynamische Anpassung der Leistungen vereinbart, wird diese für den Zeitraum der Beitragsfreistellung ausgesetzt. 9.4 Kündigung bei Pflegebedürftigkeit Wird bei einer versicherten Person eine dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 61a Sozialgesetzbuch XII mit mindestens Pflegegrad 3 festgestellt, können Sie bestimmen, dass der Vertrag für diese versicherte Person mit Eintritt der dauernden Pflegebedürftigkeit endet. Als Nachweis senden Sie uns bitte eine Kopie des entsprechenden Leistungsbescheids. Der Vertrag wird rückwirkend zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit für die betroffene versicherte Person aufgehoben und der Beitrag wird maximal für drei Jahre erstattet. Wir weisen darauf hin, dass auch wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen und den Vertrag zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen können. 9.5 Wehrdienst / Bundesfreiwilligendienst Der Versicherungsschutz erfährt während der Ableistung von Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst sowie der Teilnahme an militärischen Reserveübungen keine Beeinträchtigung. 10 Vorsorgeversicherung 10.1 Vorsorgeversicherung für Kinder 10.1.1 Während der Vertragsdauer geborene Kinder Ihre während der Vertragsdauer geborenen oder adoptierten Kinder (unter 14 Jahren) sind ab Vollendung der Geburt bzw. der Adoption für ein Jahr beitragsfrei mitversichert. Der beitragsfreie Versicherungsschutz umfasst: 120.000 Euro Invalidität mit 350 % Progression, 10.000 Euro Todesfallsumme, 500 Euro Unfall-Rente ab 50 % Invalidität, 10 Euro Krankenhaustagegeld / Genesungsgeld. Wird Ihr Kind innerhalb dieses Zeitraums beitragspflichtig in den Vertrag aufgenommen, gilt der beitragsfreie Invaliditätsschutz bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres zusätzlich fort. 10.1.2 Vor der Vertragsdauer bereits geborene Kinder Abweichend von der Vorsorgeversicherung für Kinder nach Punkt 10.1 der BB KLASSIK-GARANT Unfall gilt für Ihre Kinder, • die bei Vertragsbeginn jünger als ein Jahr sind und • in diesem Vertrag namentlich aufgeführt werden, im ersten Versicherungsjahr ein beitragsfreier Versicherungsschutz zu den unter Ziffer 10.1.1 genannten Summen. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres wird der Vertrag für Ihr Kind beitragspflichtig fortgeführt. Wir informieren Sie rechtzeitig vor der Vertragsumstellung über den dann gültigen Beitrag. Wenn Sie wünschen, dass Ihr Kind mit anderen Versicherungsleistungen fortgeführt wird, informieren Sie uns bitte rechtzeitig vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres. -- 49 of 119 -- 10.2 Vorsorgeversicherung bei Eheschließung Bei Heirat während der Wirksamkeit des Vertrags ist der Ehegatte mit 30.000 Euro für den Invaliditätsfall (ohne Progression), bis zur nächsten Hauptfälligkeit, die nach der Heirat folgt, beitragsfrei mitversichert. Der Versicherungsschutz besteht lediglich dann, wenn für den Ehegatten weder bei uns noch bei einem anderen Versicherer eine private Unfallversicherung besteht. 10.3 Vorsorgeversicherung für private Bauvorhaben (Bauhelfer-Unfallversicherung) 10.3.1 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Zusätzlich zu den über diesen Vertrag versicherten Personen besteht für die Dauer eines privaten Bauvorhabens Ihrerseits auch Versicherungsschutz für Ihre privaten Bauhelfer entsprechend der gesetzlichen Definition SGB VII. Beitragsfrei mitversichert sind, ohne dass eine namentliche Nennung erforderlich ist, Ihre privaten Bauhelfer (nicht Sie selbst als Bauherr). Voraussetzung ist, dass die Bauhelfer für das genannte Bauvorhaben tätig sind. Gewerblich tätige Personen fallen nicht unter diesen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Baustelle. Der Hin- und Rückweg ist nicht versichert. 10.3.2 Art und Höhe der Leistungen Jeder Bauhelfer ist während des Bauvorhabens gemäß Ziffer 10.3.1 mit • 50.000 Euro für den Invaliditätsfall (ohne Progression) und • 10.000 Euro für den Todesfall versichert. 10.3.3 Beendigung des Bauvorhabens Mit Abschluss des Bauvorhabens endet der Versicherungsschutz für Ihre Bauhelfer. Das Bauvorhaben gilt als abgeschlossen • mit Beginn der Bezugsfertigkeit oder • nach Ablauf von 6 Werktagen seit Beginn der Benutzung oder • mit dem Tag der behördlichen Gebrauchsabnahme. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. 11 Garantien 11.1 Leistungs-Update-Garantie Werden dem von Ihnen gewählten VHV Produkt (z. B. KLASSIK-GARANT) zukünftig Bedingungen zugrunde gelegt, die ganz oder teilweise zu Ihrem Vorteil von den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen abweichen, so gelten die verbesserten Leistungsinhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. Voraussetzung für die Geltung der verbesserten Leistungsinhalte ist, dass diese bei künftigen Versicherungsverträgen des gleichen Produkts ohne Zahlung eines gesonderten Beitrags mitversichert sind. Die Verbesserung wird mit Einführung neuer Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam. 11.2 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Unfallversicherung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibungen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen und Besonderen Bedingungen zur Unfallversicherung Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand 2020). Darüber hinaus garantieren wir Ihnen, dass unsere Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ mit Stand vom Juni 2024 voll erfüllen. -- 50 of 119 -- Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der Unfallversicherung (BB Sofortschutz Unfall) 1 Vertragsgrundlagen Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Unfallversicherung (AUB) sowie den – ausdrücklich vereinbarten – Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen des bei uns neu abgeschlossenen Vertrags, sofern aus den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung folgt. 2 Gegenstand der Differenzdeckung Diese Differenzdeckung erweitert einen bereits bestehenden Unfallversicherungsschutz, der bei einem anderen Versicherer besteht. Im Schadenfall gilt, dass der Versicherungsschutz der beim anderen Versicherer bestehenden Unfallversicherung vorrangig ist (Subsidiarität). Erst über die Differenzdeckung des neu abgeschlossenen Vertrags wird der darüber hinausgehende Bedarf abgedeckt. Beispiel: Die versicherte Person hat im Vorvertrag der anderen Gesellschaft keine Sofortleistung bei Knochenbrüchen mitversichert. Sie erleidet einen Unfall und bricht sich das Handgelenk. Wir leisten in diesem Fall die in ihren Bedingungen beitragsfrei mitversicherten 200 Euro Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen. 3 Leistungsumfang 3.1 Summendifferenzdeckung Die Summendifferenzdeckung greift, wenn die im neu abgeschlossenen Vertrag vereinbarte Versicherungssumme diejenige der bestehenden Unfallversicherung übersteigt. 3.2 Konditionsdifferenzdeckung Sofern der bei uns neu abgeschlossene Vertrag zusätzliche Leistungen oder günstigere Konditionen (z. B. erweiterte Leistungskataloge, höhere Entschädigungsgrenzen, reduzierte Ausschlüsse) vorsieht, als sie in der bestehenden Unfallversicherung des anderen Versicherers enthalten sind, wird der Differenzanspruch zur Abgeltung des Mehrbedarfs herangezogen. 3.3 Bemessungsgrundlage Maßgeblich für die Berechnung der Differenzdeckung ist der Umfang des Versicherungsschutzes der bestehenden Unfallversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nachträgliche Änderungen an der bestehenden Versicherung werden nicht berücksichtigt. 3.4 Integralfranchise Sofern der bei uns neu abgeschlossene Vertrag eine Integralfranchise vorsieht, wird erst nach Überschreiten des vereinbarten Mindestinvaliditätsgrads geleistet. 4 Ausschlüsse 4.1 Die Differenzdeckung erbringt keine Leistung, wenn
- zum Zeitpunkt der Antragstellung keine bestehende Unfallversicherung bei einem anderen Versicherer vorliegt,
- zum Zeitpunkt des Schadenereignisses keine solche Unfallversicherung besteht,
- die Leistungen der bestehenden Unfallversicherung – alternativ durch Zahlung eines gesonderten Beitrags – zusätzlich abschließbar gewesen wären oder
- die Entschädigungsleistung des anderen Versicherers infolge einer individuellen Vereinbarung (z. B. Vergleich, Abfindung) nicht den vollständigen Schaden ersetzt. Dies gilt ebenso, wenn aufgrund fehlender Nachweise lediglich eine pauschale Entschädigung erfolgt. -- 51 of 119 -- 4.2 Sollte der andere Versicherer infolge von • Nichtzahlung der Beiträge (§§ 37, 38 VVG), • Verletzung wesentlicher Obliegenheiten oder • arglistiger Täuschung ganz oder teilweise leistungsfrei sein, entfällt auch unsere Leistungspflicht aus der Differenzdeckung des neu abgeschlossenen Vertrags. 5 Verhalten im Schadenfall Sie haben
- den Versicherer, bei dem die bestehende Unfallversicherung abgeschlossen wurde, umgehend über den Schadenfall zu informieren und dort seine Ansprüche geltend zu machen sowie
- uns unverzüglich über das Schadenereignis zu unterrichten, sofern Ansprüche aus der Differenzdeckung in Anspruch genommen werden sollen. Die weiteren in den AUB genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Schadenfalls bleiben hiervon unberührt. 6 Dauer der Differenzdeckung 6.1 Der Versicherungsschutz der Differenzdeckung gilt höchstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn des beantragten Unfallversicherungsschutzes des Hauptvertrags bei uns. Der Hauptvertrag ist der Vertrag, in dem die erste versicherte Person eingeschlossen ist. Eine vorzeitige Beendigung der bestehenden Unfallversicherung bei dem anderen Versicherer ist uns umgehend mitzuteilen. Beispiel: Am 12. Februar wird ein Antrag eingereicht, in dem zwei Personen ab dem 1. Mai versichert sein sollen. Im gleichen Antrag wird zudem eine dritte Person genannt, die ihren Versicherungsschutz erst ab dem 1. Juli erhält. Der Sofortschutz gilt daher vom 12. Februar bis zum 1. Mai, da in diesem Zeitraum die ersten versicherten Personen des Hauptvertrags enthalten sind. 6.2 Kommt kein Anschlussversicherungsschutz zustande, kann der Beitrag für den Differenzversicherungsschutz tageweise erhoben werden. 6.3 Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf den vollen Unfallversicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu entrichten. -- 52 of 119 -- Besondere Bedingungen Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen ab 50 % in der Unfallversicherung (BB Mitwirkung 50 Unfall) Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt – zusätzlich zu den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Abweichend von Ziffer 3.2.2 AUB werden die Leistungen erst gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt. -- 53 of 119 -- Besondere Bedingungen Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen ab 75 % in der Unfallversicherung (BB Mitwirkung 75 Unfall) Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt – zusätzlich zu den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Abweichend von Ziffer 3.2.2 AUB werden die Leistungen erst gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 75 % beträgt. -- 54 of 119 -- Besondere Bedingungen für Verzicht auf Kürzung wegen Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen in der Unfallversicherung (100 %) (BB Mitwirkung 100 Unfall) Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt – zusätzlich zu den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Verzicht auf Kürzung wegen Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen Abweichend von Ziffer 3.2.2 AUB wird keine Leistungskürzung bei der Mitwirkung von unfallfremden Krankheiten oder Gebrechen vorgenommen. Der Mitwirkungsverzicht in Höhe von 100 % gilt nicht für Personen, die an der Glasknochenkrankheit leiden. Für die betroffenen Personen gilt, sofern die Erkrankung ursächlich für die Mitwirkung ist, eine Anrechnung der Mitwirkung ab 75 %. -- 55 of 119 -- Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach Gliedertaxe KLASSIK in der Unfallversicherung (BB Gliedertaxe KLASSIK Unfall) Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt – zusätzlich zu den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 80 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 75 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % • Hand 70 % • Daumen 30 % • Zeigefinger 20 % • kleiner Finger 7 % • anderer Finger 12 % • sämtliche Finger einer Hand 70 % • Bein über Mitte des Oberschenkels 80 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis unterhalb des Knies 60 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % • Fuß 50 % • große Zehe 10 % • andere Zehe 5 % • bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 50 % • sofern ein Auge vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war 75 % • Gehör auf einem Ohr 40 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 10 % • vollständiger Stimmverlust 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. -- 56 of 119 -- Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach Gliedertaxe EXKLUSIV in der Unfallversicherung (BB Gliedertaxe EXKLUSIV Unfall) Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt – zusätzlich zu den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 80 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 80 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % • Hand 75 % • Daumen 35 % • Zeigefinger 20 % • kleiner Finger 15 % • anderer Finger 15 % • sämtliche Finger einer Hand 75% • Bein über Mitte des Oberschenkels 80 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % • Bein bis unterhalb des Knies 80 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % • Fuß 70 % • große Zehe 20 % • andere Zehe 10 % • bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 65 % • sofern ein Auge vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war 100 % • Gehör auf einem Ohr 50 % • Geruchssinn 20 % • Geschmackssinn 20 % • vollständiger Stimmverlust 100 % • Niere 25 % • beide Nieren 100 % • falls die andere Niere bereits vor dem Unfall verloren war 100 % • Gallenblase 10 % • Milz 10 % • Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % • Magen 20 % • Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 % • Lungenflügel 50 % Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB erfolgen soll. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. -- 57 of 119 -- Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades nach Gliedertaxe EXKLUSIV PLUS in der Unfallversicherung (BB Gliedertaxe EXKLUSIV PLUS Unfall) Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt – zusätzlich zu den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 100 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 100 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 100 % • Hand 90 % • Daumen 45 % • Zeigefinger 30 % • kleiner Finger 25 % • anderer Finger 25 % • sämtliche Finger einer Hand 90 % • Bein über Mitte des Oberschenkels 100 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 100 % • Bein bis unterhalb des Knies 100 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 100 % • Fuß 70 % • große Zehe 20 % • andere Zehe 10 % • bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 70 % • sofern ein Auge vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war 100 % • Gehör auf einem Ohr 50 % • Geruchssinn 30 % • Geschmackssinn 30 % • vollständiger Stimmverlust 100 % • Niere 25 % • beide Nieren 100 % • falls die andere Niere bereits vor dem Unfall verloren war 100 % • Gallenblase 10 % • Milz 10 % • Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % • Magen 20 % • Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 % • Lungenflügel 50 % Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB erfolgen soll. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. -- 58 of 119 -- Inhaltsverzeichnis 1 Was ist versichert? 60 2 Wann erhalten Sie Rehabilitationsleistungen? 60 2.1 Voraussetzungen für die Leistung 60 2.2 Mitwirkung von Krankheiten 60 3 Welche Leistungen sind versichert? 60 3.1 Bedarfsermittlung und Reha-Management 60 3.2 Medizinische Rehabilitation und Therapie 60 3.3 Beruf, Ausbildung und Schule 60 3.4 Hilfsmittel 61 3.5 Wohnen und Mobilität 61 3.6 Besondere behinderungsbedingte Mehraufwendungen 61 3.7 Heilmittel 61 4 Wie lange und in welcher Höhe erhalten Sie unsere Leistungen? 62 4.1 Leistungsdauer 62 4.2 Kostenübernahme 62 4.3 Zahlungen anderer Leistungsträger 62 5 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 62 6 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? 62 7 Wie wirken sich die Rehabilitationsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfallversicherung aus? 62 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Rehabilitationsleistungen in der Unfallversicherung (BB Reha Unfall) Ein Unfall kann das Leben plötzlich auf den Kopf stellen. Dann unterstützen und begleiten wir die versicherte Person bei ihrer Rückkehr ins Leben. Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz in folgendem Umfang um Rehabilitationsleistungen erweitert: -- 59 of 119 -- 1 Was ist versichert? 1.1 Nach einem Unfall erbringen wir Rehabilitationsleistungen. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister. 1.2 Diese Rehabilitationsleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. 1.3 Behinderungsbedingte Mehraufwendungen 2 Wann erhalten Sie Rehabilitationsleistungen? 2.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1 Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten. 2.1.2 Dieser Unfall hat zu einem zu erwartenden Invaliditätsgrad von mindestens 20 % geführt. 2.2 Mitwirkung von Krankheiten Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) unsere Rehabilitationsleistungen nicht ein. 3 Welche Leistungen sind versichert? 3.1 Bedarfsermittlung und Reha-Management Wir unterstützen die versicherte Person durch ein Reha-Management. Dies beinhaltet • eine Situationsanalyse, • die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs, • die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts, • die Begleitung bei der Rehabilitation sowie • die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leistungsträger. 3.2 Medizinische Rehabilitation und Therapie Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete ambulante und stationäre Rehabilitationsbehandlungen und -maßnahmen sowie Therapien. Das können zum Beispiel sein: • ärztliche Zweitmeinung, • qualifizierte Leistungserbringer (z. B. spezialisierte Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken, Reha-Einrichtungen), • spezielle Therapien und Maßnahmen (z. B. psychologische Betreuung, Osteopathie). Beispiel: Nach einem Motorradunfall wird die versicherte Person in die nächste Klinik gebracht. Auf Wunsch der versicherten Person holen wir eine ärztliche Zweitmeinung ein, organisieren die Verlegung in eine geeignetere Spezialklinik und vermitteln geeignete Anschlussbehandlungen, z. B. Osteopathie. 3.3 Beruf, Ausbildung und Schule Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das bestehende Arbeitsverhältnis, die Schulausbildung oder die berufliche Neuorientierung. Das können zum Beispiel sein: • stufenweise Wiedereingliederung, • Umgestaltung des Arbeitsplatzes, • Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen inkl. der Schulungs- und Prüfungsgebühren sowie der Kosten für Unterbringung und Verpflegung. -- 60 of 119 -- 3.4 Hilfsmittel Wir beraten, vermitteln und übernehmen die Kosten für geeignete Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis SGB V aufgeführt sind oder deren medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist. Das können zum Beispiel sein: • Prothesen (Arm-, Bein-, Brustprothesen, Epithesen, Kunstaugen), • Rollstühle, Gehhilfen, Krankenfahrstühle, Mobilitätshilfen (z. B. Lifter, Treppensteiger), • Orthesen, Schienenapparate, Einlagen und maßgefertigte orthopädische Schuhe, • Hörgeräte, Sehhilfen (Brillen, Gläser, Kontaktlinsen), Kommunikationshilfen, • Bade- und Duschhilfen, Toilettenhilfen, Lagerungshilfen, Antidekubitusmatratzen, • Stomaartikel, Haarersatz, • sonstige medizinisch erforderliche Hilfsmittel. Zusätzlich übernehmen wir auch die Kosten für einen Blinden- oder Assistenzhund sollte dies notwendig sein. 3.5 Wohnen und Mobilität Wir beraten über, organisieren, vermitteln und übernehmen die Kosten für geeignete Maßnahmen zur Anpassung der Wohnsituation und zum Erhalt der Mobilität. Das können zum Beispiel sein: • Barrierefreies Wohnkonzept, • Umbaumaßnahmen an Haus oder Wohnung, • Umzug in eine behindertengerechte Wohnung, • Anpassung und Umrüstung von Fahrzeugen. 3.6 Besondere behinderungsbedingte Mehraufwendungen Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten für ausschließlich unfallbedingt erforderliche Maßnahmen wie: • Beschaffung oder Anpassung von künstlichen Organen, • Kosten im Zusammenhang mit Organtransplantationen. Wir erstatten ebenfalls Gliedmaßenprothesen, die infolge des Unfalls beschädigt wurden und die die versicherte Person bereits vor dem Unfall tragen musste. Hierfür übernehmen wir die Kosten für die Reparatur oder, falls eine Reparatur nicht mehr möglich ist, die Anschaffungskosten neuer Prothesen. 3.7 Heilmittel Wir beraten über, organisieren und vermitteln geeignete Heilmittel nach der Heilmittelrichtlinie in Verbindung mit dem SGB V. Das können z. B. sein: • Krankengymnastik, • Logopädie, • Ergotherapie, • Lymphdrainage, • osteopathische Behandlungen. Abweichend von Ziffer 2.1.2 erbringen wir die Leistungen nach Ziffer 3.7 bereits nach einem Unfall im Sinne der AUB, sofern die Heilmittel unfallbedingt medizinisch erforderlich und ärztlich verordnet sind. Ein zu erwartender Invaliditätsgrad von mindestens 20 % ist hierfür nicht Voraussetzung. -- 61 of 119 -- 4 Wie lange und in welcher Höhe erhalten Sie unsere Leistungen? Wie wirken sich Zahlungen anderer Leistungsträger aus? 4.1 Leistungsdauer Die Leistungen nach Ziffer 3 erbringen wir längstens für 4 Jahre ab dem Tag des Unfalls. 4.2 Kostenübernahme Die Leistungen nach Ziffer 3.1 übernehmen wir in voller Höhe. Für die Leistungen nach Ziffer 3.2 bis 3.7 gilt Folgendes: Wir übernehmen innerhalb von 4 Jahren nach dem Unfall entstehende Kosten bis zur Höhe von 30.000 Euro, sofern die Maßnahmen ausschließlich aufgrund der durch den Unfall verursachten Invalidität erforderlich sind. 4.3 Zahlungen anderer Leistungsträger Die Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ziffer 3.2 bis 3.7 tragen wir, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, übernommen werden. 5 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ergänzend zu Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) gelten folgende Obliegenheiten: 5.1 Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind. 5.2 Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, haben Sie uns ebenso zu erteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen • zum aktuellen Versicherungsschutz bei gesetzlichen, privaten oder sonstigen Versicherungs-/ Versorgungs-/ Leistungsträgern, • zu bereits beantragten, erbrachten oder zugesagten Leistungen. 5.3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) gilt entsprechend. 6 Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir keine Kosten. 7 Wie wirken sich die Rehabilitationsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfallversicherung aus? Erbringen wir Rehabilitationsleistungen, ist damit die Anerkennung unserer Leistungspflicht für weitere Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung nicht verbunden. Maßgeblich dafür sind die Bedingungen, die für die jeweiligen Leistungsarten gelten. -- 62 of 119 -- Besondere Bedingungen Kinder in der Unfallversicherung (BB Kind Unfall) Diese Besonderen Bedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt – zusätzlich zu den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Wenn ein oder mehrere Kinder von 0 – 17 Jahren als versicherte Personen in den Vertrag eingeschlossen sind, können kinderspezifische Leistungen in Anspruch genommen werden. Inhaltsverzeichnis 1 Krankenhaustagegeld für ein Elternteil als Begleitperson (Rooming-in) 64 2 Schul-/ Kindergartenausfallgeld / Geldleistung für Nachhilfeunterricht 64 3 Kosten für eine Haushaltshilfe / Kinderbetreuung / Tageseltern 64 4 Vergiftungen / Verätzungen bei Kindern unter 18 Jahren 64 5 Vollwaisen-Rente und Extra-Kindergeld (doppelte Todesfallleistung) 65 6 Therapieangebote und Therapiekosten 65 7 Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen ohne Führerschein 65 8 Umgang mit Feuerwerkskörpern (auch selbst gebauten) 65 9 Mehrleistung bei Tragen eines Helms (Helmbonus) 66 10 Beitragsbefreiung bei Tod der Eltern 66 11 Kostenersatz für Zahnspangen 66 12 Vertragsbeendigung 66 -- 63 of 119 -- 1 Krankenhaustagegeld für ein Elternteil als Begleitperson (Rooming-in) Ergänzend zu Ziffer 2.5 AUB gilt Folgendes vereinbart: Befindet sich das versicherte Kind nach einem Unfallereignis in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Elternteil mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird je Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss in Höhe von 75 Euro gezahlt. 2 Schul-/ Kindergartenausfallgeld / Geldleistung für Nachhilfeunterricht Kann das versicherte Kind aufgrund des Unfalls nicht • am Schulunterricht (allgemeinbildende Schule oder gleichgestellte Einrichtung) teilnehmen oder • die Kinderbetreuungseinrichtung (Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderhort, Kinderkrippe, auch Kindertagespflege, soweit die Betreuung nicht im Haushalt der betreuten Kinder erfolgt) besuchen, zahlen wir ein Schul- oder Kindergartenausfallgeld in Höhe von 30 Euro je ausgefallenen Tag. Zusätzlich erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht bis zu 30 Euro pro ausgefallenen Schultag. Die Kosten werden auch zusätzlich zu einer Krankenhaustagegeld- / Genesungsgeldleistung erstattet. Die Kostenerstattung ist insgesamt auf einen Zeitraum von 6 Monaten begrenzt. Ferien oder vorübergehende Schließzeiten der Einrichtung bleiben bei der Berechnung der Ausfalltage unberücksichtigt. Mehrere Abwesenheiten im Zusammenhang mit demselben Unfall gelten als ununterbrochener Ausfall. Bestehen zudem bei unserer Gesellschaft weitere Verträge für das versicherte Kind, wird die Leistung ausschließlich aus einem Vertrag erbracht. 3 Kosten für eine Haushaltshilfe / Kinderbetreuung / Tageseltern Wir erstatten nachgewiesene Kosten für • eine Haushaltshilfe, • Kinderbetreuung oder Tageseltern bis zu 17.500 Euro je Unfallereignis, wenn • die den Haushalt versorgende oder mitversorgende Person wegen eines Unfalls, der unter diesen Vertrag fällt, verstorben ist oder sich in notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, • im Haushalt der verunfallten Person mindestens ein im Verhältnis zum Versicherten unterhaltsberechtigtes Kind unter 18 Jahren zu versorgen ist und • eine entsprechende Leistung von anderer Seite nicht erlangt werden kann. Die vollständige Heilbehandlung aufgrund eines Unfallereignisses ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Bestehen zudem bei unserer Gesellschaft weitere Verträge für das versicherte Kind, wird die Leistung ausschließlich aus einem Vertrag erbracht. 4 Vergiftungen / Verätzungen bei Kindern unter 18 Jahren Abweichend zu Ziffer 5.2.5 AUB und ergänzend zu Ziffer 5.2.4 BB KLASSIK-GARANT Unfall besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versicherungsschutz in den nachfolgenden Fällen: Als Unfallereignis gelten ebenfalls auch Vergiftungen durch • Medikamente, • Tabak, • Alkohol, • Nahrungsmitteln, • Pflanzenvergiftungen, die das versicherte Kind, auch wenn es von den entsprechend verantwortlichen Personen nicht beaufsichtigt war, eingenommen, ausprobiert, ausgespuckt oder heruntergeschluckt hat. -- 64 of 119 -- Mitversichert sind ebenfalls Verätzungen • der Haut bzw. Schleimhaut durch chemische Stoffe • in Mund- oder Rachenraum, • in Speiseröhre, Magen, Darm und • im Augenbereich. 5 Vollwaisen-Rente und Extra-Kindergeld (doppelte Todesfallleistung) 5.1 Vollwaisen-Rente Versterben beide versicherten Elternteile innerhalb eines Jahres aufgrund desselben Unfallereignisses, zahlen wir eine Vollwaisen- Rente an alle versicherten minderjährigen Kinder. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. • Die Vollwaisen-Rente wird jährlich in Höhe des fünfzigfachen Brutto-Jahresbeitrags, der für die Unfallversicherung des jeweiligen Kindes zum Unfallzeitpunkt aufgewendet wurde, höchstens jedoch 8.000 Euro pro Jahr und Kind gezahlt. • Die Vollwaisen-Rente wird letztmals für das Jahr gezahlt, in der das jeweilige Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. 5.2 Extra-Kindergeld (doppelte Todesfallleistung) Werden beide Elternteile durch ein Unfallereignis getötet und hat mindestens ein bezugsberechtigtes Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so verdoppeln sich die Versicherungssummen der Eltern, höchstens jedoch auf 40.000 Euro. Bestehen bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Verträge zusammen. 6 Therapieangebote und Therapiekosten Ergänzend zu der Ziffer 3 BB Reha werden speziell für minderjährige Kinder kindgerechte Therapieangebote vermittelt und organisiert, wie z. B. • Logopädie, • Hippotherapie, • Delfintherapie. Sollten die anderen Versicherungsträger die Therapien nicht übernehmen, so erstatten wir die Kosten bis zu einer Höhe von 1.500 Euro. Weiterhin werden die Eltern oder Erziehungsberechtigten über die optimale Pflege und Betreuung des Kindes beraten. Hierzu zählen z. B. • Empfehlungen zum Pflegeumfang für die Bereiche Grundpflege, Behandlungspflege, Betreuungspflege, • Vermittlung von Pflegeinstitutionen mit entsprechenden Kostenvergleichen und • Unterstützung gegenüber der Pflegekasse und des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen). 7 Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen ohne Führerschein Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB gilt Folgendes: Versicherungsschutz ist bei versicherten Kindern auch dann gegeben, wenn es ein Land- oder Wasserfahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. 8 Umgang mit Feuerwerkskörpern (auch selbst gebauten) Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB gilt Folgendes: Es besteht Versicherungsschutz, wenn das versicherte Kind durch Herstellung oder Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper einen Unfall erleidet. Der Umgang mit gekauften und zugelassenen Feuerwerkskörpern ist ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst. Voraussetzung ist, dass mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde. -- 65 of 119 -- 9 Mehrleistung bei Tragen eines Helms (Helmbonus) 9.1 Versicherte Leistung Trägt die versicherte Person bei sportlichen oder freizeitbezogenen Aktivitäten (z. B. Radfahren, Skifahren, Skaten, Inlineskaten, Reiten, Roller- und Laufradfahren) zum Unfallzeitpunkt nachweislich einen handelsüblichen, für diese Tätigkeit geeigneten Schutzhelm und erleidet infolge des versicherten Unfalls eine Kopfverletzung, erhöhen wir die der Invaliditätsentschädigung zugrunde liegende Grundsumme um 25 %. 9.2 Begrenzung der Mehrleistung Die Mehrleistung nach Nr. 5.1 ist je Versicherungsfall auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt. 9.3 Ausschluss bei gesetzlicher Helmpflicht Besteht für die ausgeübte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms (z. B. Motorradfahren), wird die Mehrleistung nach Nr. 5.1 nicht gewährt. 9.4 Gleichstellung von Augen- und Ohrenverletzungen Verletzungen der Augen und Ohren gelten als Kopfverletzungen im Sinne dieser Bestimmung. 9.5 Weitere Verträge Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für das versicherte Kind, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 10 Beitragsbefreiung bei Tod der Eltern Wenn Sie als Elternteil eines versicherten Kindes während der Versicherungsdauer sterben und • die Versicherung nicht gekündigt war und • Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026