Bei der Unfallversicherung der VHV Allgemeine Versicherung AG zahlt der Versicherer die Unfallrente bereits ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 30 Prozent – und zwar in voller Höhe. Diese Zusatzbedingung senkt damit die Schwelle für den Rentenanspruch und regelt, ab welchem Invaliditätsgrad die volle Rente gezahlt wird.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen leistet der Versicherer die Unfallrente ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 30 % in voller Höhe.
Was bedeutet das konkret?
Diese Zusatzbedingung legt fest, ab wann die Unfallrente gezahlt wird. Erreicht der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 30 Prozent, zahlt der Versicherer die Rente in voller Höhe. Das gilt abweichend von der sonst maßgeblichen Regelung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen.
Häufige Fragen
Ab welchem Invaliditätsgrad wird die Unfallrente gezahlt?
Die Unfallrente wird ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 30 Prozent gezahlt.
Wird die Rente ab 30 Prozent Invalidität nur anteilig oder komplett ausgezahlt?
Ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von mindestens 30 Prozent wird die Unfallrente in voller Höhe geleistet.
Weicht diese Regelung von den allgemeinen Bedingungen ab?
Ja, sie gilt abweichend von der entsprechenden Regelung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026