Bei der Unfallversicherung der VHV Allgemeine Versicherung AG greift mit der Integralfranchise 20 eine besondere Regel für die Invaliditätsleistung: Liegt der bemessene Invaliditätsgrad nach einem Unfall bei 20 Prozent oder darunter, wird keine Leistung gezahlt. Wird die Grenze von 20 Prozent überschritten, erhält der Versicherungsnehmer die Invaliditätsleistung in Höhe der gesamten festgestellten Invalidität.
Diese Regelung gilt ergänzend zu den Bestimmungen der AUB zur Invaliditätsleistung.
Bei einem versicherten Unfallereignis, das zu einer Invaliditätsleistung führt, besteht kein Anspruch auf diese Invaliditätsleistung, wenn der bemessene Invaliditätsgrad 20 % oder weniger beträgt.
Ergibt sich ein Invaliditätsgrad von über 20 %, so besteht ein Anspruch auf Invaliditätsleistung in Höhe der sich ergebenden Gesamtinvalidität.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall wird die Höhe der bleibenden Beeinträchtigung als Invaliditätsgrad festgestellt. Liegt dieser Grad bei höchstens 20 Prozent, wird keine Invaliditätsleistung gezahlt. Übersteigt der Invaliditätsgrad dagegen 20 Prozent, wird die Leistung auf Grundlage der gesamten festgestellten Invalidität berechnet.
Häufige Fragen
Ab welchem Invaliditätsgrad wird bei der Integralfranchise 20 gezahlt?
Eine Invaliditätsleistung besteht erst, wenn der bemessene Invaliditätsgrad über 20 % liegt. Bei 20 % oder weniger besteht kein Anspruch.
Wird bei einem Invaliditätsgrad von über 20 % nur der Anteil über 20 % ersetzt?
Nein. Übersteigt der Invaliditätsgrad 20 %, besteht ein Anspruch auf Invaliditätsleistung in Höhe der gesamten festgestellten Gesamtinvalidität.
Was passiert bei einem Invaliditätsgrad von genau 20 %?
Bei genau 20 % besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung, da die Grenze überschritten werden muss.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026