In der Unfallversicherung der VHV Allgemeine Versicherung AG sind bestimmte Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen, darunter Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz kann dennoch bestehen, wenn ein versichertes Unfallereignis diese Schäden zu mehr als der Hälfte verursacht hat.
Für folgende Gesundheitsschäden besteht kein Versicherungsschutz:
Bandscheiben- und Blutungsschäden
- Schäden an Bandscheiben
- Blutungen aus inneren Organen
- Gehirnblutungen
Ausnahme: Der Ausschluss gilt nicht, wenn beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Unfallereignis hat diese Gesundheitsschäden überwiegend, das heißt zu mehr als 50 %, verursacht.
- Für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Bandscheibenschäden sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen nicht mitversichert. Eine Ausnahme greift jedoch, wenn ein versichertes Unfallereignis den Schaden zu mehr als 50 % verursacht hat. Dann besteht doch Versicherungsschutz für diese Gesundheitsschäden.
Häufige Fragen
Sind Bandscheibenschäden über die Unfallversicherung abgedeckt?
Grundsätzlich nicht. Für Schäden an Bandscheiben besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, ein versichertes Unfallereignis hat sie überwiegend verursacht.
Unter welchen Voraussetzungen greift die Ausnahme vom Ausschluss?
Der Ausschluss gilt nicht, wenn ein Unfallereignis den Gesundheitsschaden zu mehr als 50 % verursacht hat und für dieses Unfallereignis Versicherungsschutz nach dem Vertrag besteht.
Sind Gehirnblutungen mitversichert?
Gehirnblutungen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, ebenso wie Blutungen aus inneren Organen – außer die genannte Ausnahme trifft zu.
Was bedeutet 'überwiegend verursacht'?
Überwiegend bedeutet, dass das Unfallereignis den Gesundheitsschaden zu mehr als 50 % verursacht hat.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026