Bei einem Unfall zahlt die VHV Allgemeine Versicherung AG in der Unfallversicherung erst, wenn alle Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs abgeschlossen sind. Innerhalb eines Monats – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente innerhalb von drei Monaten – erklärt der Versicherer in Textform, ob und in welchem Umfang er leistet; anerkannte Leistungen werden binnen zwei Wochen ausgezahlt, auf Wunsch gibt es angemessene Vorschüsse.
Der Versicherer erbringt seine Leistungen, nachdem er die Erhebungen abgeschlossen hat, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs seiner Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald dem Versicherer folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer. Sonstige Kosten übernimmt der Versicherer nicht.
Fälligkeit der Leistung
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherer und Versicherungsnehmer über Grund und Höhe geeinigt, leistet der Versicherer innerhalb von zwei Wochen.
Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und dem Versicherer längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu.
- Wenn der Versicherer eine Neubemessung wünscht, teilt er Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über seine Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie dies dem Versicherer vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine niedrigere Invaliditätsleistung, als der Versicherer bereits gezahlt hat, fordert er den überzahlten Betrag zurück.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt erst, wenn er den Versicherungsfall und den Umfang seiner Leistungspflicht geprüft hat. Er muss innerhalb eines Monats – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente innerhalb von drei Monaten – schriftlich erklären, ob und wie viel er leistet; anerkannte Leistungen werden binnen zwei Wochen ausgezahlt. Auf Wunsch gibt es Vorschüsse, solange nur der Grund feststeht. Der Invaliditätsgrad kann bis zu drei Jahre nach dem Unfall jährlich neu bemessen werden, wobei zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden.
Häufige Fragen
Wie schnell muss der Versicherer über die Leistungspflicht entscheiden?
Er muss innerhalb eines Monats in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er leistet. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen erst mit Eingang der erforderlichen Nachweise.
Wann wird die anerkannte Leistung ausgezahlt?
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich beide Seiten über Grund und Höhe geeinigt, wird innerhalb von zwei Wochen gezahlt.
Kann ich vor der endgültigen Feststellung schon Geld bekommen?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Wie lange kann der Invaliditätsgrad neu bemessen werden?
Beide Seiten dürfen den Invaliditätsgrad jährlich erneut ärztlich bemessen lassen, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall. Fällt die endgültige Bemessung niedriger aus als bereits gezahlt, wird der überzahlte Betrag zurückgefordert.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026