Wer sich bei einem Unfall einen vollständigen Knochenbruch oder Bänderriss zuzieht, erhält über die VHV Allgemeine Versicherung AG in der Unfallversicherung eine Sofortleistung als Schmerzensgeld – vorausgesetzt, der Anspruch wird binnen drei Monaten mit ärztlichem Attest geltend gemacht. Zusätzlich werden Reparaturkosten für eine bereits vor dem Unfall getragene Gliedmaßenprothese übernommen, bei nicht mehr möglicher Reparatur eine neue Prothese bis 3.000 Euro.
Bei vollständigen Frakturen und / oder Bänderrissen gilt zusätzlich eine Sofortleistung als versichert.
Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person erleidet unfallbedingt einen Knochenbruch und / oder Bänderriss. Den Anspruch auf die Sofortleistung muss sie spätestens drei Monate – vom Unfalltag an gerechnet – unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend machen.
Höhe der Leistung
Die vereinbarte Höhe des Schmerzensgeldes entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
Reparatur von Gliedmaßenprothesen
Wird infolge eines Unfalls eine Gliedmaßenprothese beschädigt, die die versicherte Person bereits vor dem Unfallereignis getragen hat, übernehmen wir die Kosten für die Reparatur.
Falls eine Reparatur nicht mehr möglich ist, übernehmen wir die Kosten für eine neue Prothese – bis maximal 3.000 Euro und innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfallereignis.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass ein Dritter (zum Beispiel die Krankenkasse) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Bestehen bei unserer Gesellschaft weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem der Verträge erbracht.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Unfall mit einem vollständigen Knochenbruch oder Bänderriss gibt es zusätzlich zum sonstigen Schutz eine Sofortleistung als Schmerzensgeld. Dafür muss der Anspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Unfalltag mit einem ärztlichen Attest gemeldet werden; die genaue Höhe steht im Versicherungsschein. Außerdem werden Reparaturkosten für eine schon vor dem Unfall getragene Gliedmaßenprothese übernommen, und wenn eine Reparatur nicht möglich ist, gibt es innerhalb von drei Jahren bis zu 3.000 Euro für eine neue Prothese. Voraussetzung ist, dass kein Dritter wie die Krankenkasse für die Kosten aufkommen muss.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich die Sofortleistung für einen Bruch oder Bänderriss anmelden?
Der Anspruch auf die Sofortleistung muss spätestens drei Monate, gerechnet vom Unfalltag an, unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht werden.
Wo finde ich die Höhe des Schmerzensgeldes?
Die vereinbarte Höhe des Schmerzensgeldes entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.
Werden Kosten für eine beschädigte Prothese übernommen?
Ja. Wird eine bereits vor dem Unfall getragene Gliedmaßenprothese infolge eines Unfalls beschädigt, werden die Reparaturkosten übernommen. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, werden die Kosten für eine neue Prothese bis maximal 3.000 Euro innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfallereignis übernommen.
Was gilt, wenn die Krankenkasse für die Prothesenkosten zuständig ist?
Die Leistung wird nur erbracht, wenn ein Dritter wie die Krankenkasse nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. Bestehen mehrere Verträge bei der Gesellschaft, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026