Wer bei der VHV Allgemeine Versicherung AG in der Unfallversicherung bei Sport oder Freizeit einen geeigneten Schutzhelm trägt und dabei eine Kopfverletzung erleidet, bekommt eine um 25 % erhöhte Grundsumme für die Invaliditätsentschädigung. Diese Mehrleistung ist je Versicherungsfall auf 100.000 Euro begrenzt, entfällt bei gesetzlicher Helmpflicht und wird bei mehreren Verträgen nur einmal gezahlt – wobei auch Augen- und Ohrenverletzungen als Kopfverletzungen zählen.
Trägt die versicherte Person bei sportlichen oder freizeitbezogenen Aktivitäten (z. B. Radfahren, Skifahren, Skaten, Inlineskaten, Reiten) zum Unfallzeitpunkt nachweislich einen handelsüblichen, für diese Tätigkeit geeigneten Schutzhelm und erleidet infolge des versicherten Unfalles eine Kopfverletzung, erhöht der Versicherer die der Invaliditätsentschädigung zugrunde liegende Grundsumme um 25 %.
Begrenzung der Mehrleistung
Die Mehrleistung ist je Versicherungsfall auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt.
Ausschluss bei gesetzlicher Helmpflicht
Besteht für die ausgeübte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms (z. B. Motorradfahren), wird die Mehrleistung nicht gewährt.
Gleichstellung von Augen- und Ohrenverletzungen
Verletzungen der Augen und Ohren gelten als Kopfverletzungen im Sinne dieser Bestimmung.
Weitere Verträge
Bestehen bei der Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Was bedeutet das konkret?
Wer bei Sport oder in der Freizeit einen passenden, handelsüblichen Schutzhelm trägt und trotzdem am Kopf verletzt wird, erhält eine um 25 % höhere Grundsumme für die Invaliditätsentschädigung. Diese Zusatzleistung ist je Versicherungsfall auf 100.000 Euro gedeckelt und wird nicht gezahlt, wenn für die Tätigkeit ohnehin eine gesetzliche Helmpflicht gilt. Augen- und Ohrenverletzungen zählen hierbei als Kopfverletzungen. Bestehen mehrere Verträge, gibt es die Leistung nur einmal.
Häufige Fragen
Um wie viel erhöht sich die Leistung, wenn beim Unfall ein Helm getragen wurde?
Die der Invaliditätsentschädigung zugrunde liegende Grundsumme wird um 25 % erhöht, sofern bei einer sportlichen oder freizeitbezogenen Aktivität nachweislich ein geeigneter, handelsüblicher Schutzhelm getragen wurde und infolge des versicherten Unfalles eine Kopfverletzung entsteht.
Gibt es eine Obergrenze für den Helm-Bonus?
Ja, die Mehrleistung ist je Versicherungsfall auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt.
Bekomme ich den Bonus auch, wenn eine gesetzliche Helmpflicht besteht?
Nein. Besteht für die ausgeübte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms, zum Beispiel beim Motorradfahren, wird die Mehrleistung nicht gewährt.
Zählen Augen- und Ohrenverletzungen auch als Kopfverletzung?
Ja, Verletzungen der Augen und Ohren gelten im Sinne dieser Bestimmung als Kopfverletzungen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026