Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG entsteht eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unter anderem dann, wenn sich ein im Antrag abgefragter Umstand ändert, die ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbeaufsichtigt leer steht oder vereinbarte Sicherungen entfernt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind – auch beim Wohnungswechsel.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand ändert sich, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt und wird auch nicht beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen sind beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen können das versicherte Risiko erhöhen und müssen dem Versicherer gemeldet werden. Dazu zählen Änderungen von Umständen, nach denen im Antrag gefragt wurde – auch bei einem Wohnungswechsel. Ebenso zählen ein längerer unbeaufsichtigter Leerstand der Wohnung sowie der Wegfall oder die Verminderung vereinbarter Sicherungen dazu.
Häufige Fragen
Wann gilt eine leerstehende Wohnung als unbeaufsichtigt?
Als beaufsichtigt gilt eine Wohnung nur, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. Bleibt eine sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage – oder über eine im Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus – unbewohnt und unbeaufsichtigt, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Muss ich Änderungen bei einem Wohnungswechsel melden?
Ja. Ändert sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen. Auch beseitigte, verminderte oder nicht gebrauchsfähige vereinbarte Sicherungen zählen dazu, ebenfalls beim Wohnungswechsel.
Was passiert, wenn vereinbarte Sicherungen nicht mehr funktionieren?
Sind vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein. Das gilt auch im Fall eines Wohnungswechsels.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2022