Taucht gestohlenes oder verlorenes Hausrat wieder auf, regelt die Ammerländer Versicherung VVaG in ihrer Hausratversicherung genau, was mit der Entschädigung geschieht: Wird eine Sache vor der vollen Zahlung zurückerlangt, bleibt der Anspruch bestehen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung gestellt wird; nach voller Zahlung besteht ein Wahlrecht zwischen Rückzahlung und Herausgabe. Auch beschädigte Rückkehrer-Sachen, kraftlos erklärte Wertpapiere und die Übertragung aller Rechte sind erfasst.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner anzeigen. Die Anzeige erfolgt in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen bei ihm verbleiben.
Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn abhandengekommene Sachen wieder auftauchen, muss dies dem Vertragspartner unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Erhält man die Sache vor der vollen Zahlung zurück, bleibt der Anspruch nur bestehen, wenn man sie binnen zwei Wochen dem Versicherer überlässt. Nach voller Zahlung hat man die Wahl, die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache herauszugeben; bei geringerer Zahlung kann man die Sache gegen Rückzahlung behalten. Beschädigte Rücklaufsachen, die Rechteübertragung und der Sonderfall kraftlos erklärter Wertpapiere sind eigens geregelt.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn gestohlene Sachen wieder auftauchen?
Sobald der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt wird, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief.
Behalte ich die Entschädigung, wenn ich die Sache vor der Auszahlung zurückbekomme?
Ja, der Anspruch auf Entschädigung bleibt bestehen, wenn Sie die zurückerlangte Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine bereits gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Was passiert, wenn ich die Sache erst nach voller Auszahlung zurückbekomme?
Dann müssen Sie entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht üben Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung des Versicherers aus; verstreicht die Frist, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt für wiederbeschaffte, aber beschädigte Sachen?
Sind die zurückerhaltenen Sachen beschädigt, können Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten, auch wenn die Sachen bei Ihnen verbleiben.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2022