Wer bei der Ammerländer Versicherung VVaG eine Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer grundsätzlich in Textform abgeben, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, und sollte sie an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, genügt ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes: Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Textform bedeutet zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen in der Regel in Textform erfolgen, also zum Beispiel als E-Mail, Fax oder Brief, sofern nicht ausdrücklich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Sie sollten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, reicht ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse aus, der drei Tage nach dem Absenden als zugegangen gilt. Das gilt entsprechend, wenn eine gewerbliche Niederlassung verlegt und dies nicht angezeigt wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich meine Mitteilungen an den Versicherer machen?
Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Wohin soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meinen Umzug oder meine Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Dieser gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen. Bei einer nicht angezeigten Namensänderung gilt dies entsprechend.
Was gilt, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege und dies nicht anzeige?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer nicht angezeigten Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Regeln wie bei einer nicht mitgeteilten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Classic 2022