Wer bei der Ammerländer Versicherung VVaG eine Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis grundsätzlich in Textform abgeben, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Zudem wird geregelt, was passiert, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt wird und wann eine an die letzte bekannte Adresse gesendete Willenserklärung als zugegangen gilt.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, müssen die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abgegeben werden (zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief).
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, so finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die zuvor genannten Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer, die den Vertrag betreffen, müssen in der Regel in Textform erfolgen, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief – es sei denn, das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse aus, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Bei einer gewerblich abgeschlossenen Versicherung gilt dasselbe, wenn die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form müssen Mitteilungen an den Versicherer erfolgen?
Sofern gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und der Vertrag nichts anderes bestimmt, sind Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Wohin sollen Erklärungen und Anzeigen gerichtet werden?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Er gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch bei einer gewerblich abgeschlossenen Versicherung?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei Verlegung der gewerblichen Niederlassung die gleichen Regelungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Economic 2022