Bei der Unfallversicherung der VHV Allgemeine Versicherung AG gibt es eine Übergangsleistung, wenn die versicherte Person nach einem Unfall mehr als sechs Monate ununterbrochen um 50 Prozent in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist – ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen. Wichtig sind dabei eine Frist von sieben Monaten für die Geltendmachung per ärztlichem Attest und die Auszahlung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Ein Anspruch auf die Übergangsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Beeinträchtigung betrifft den beruflichen oder außerberuflichen Bereich.
- Sie besteht ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen.
- Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit ist um 50 Prozent beeinträchtigt.
Die Beeinträchtigung dauert – vom Unfalltag an gerechnet – ununterbrochen mehr als sechs Monate an.
Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von sieben Monaten nach dem Unfall durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen mit, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als sechs Monaten ausgehen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben bei dem Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, Kontakt aufzunehmen.
Art und Höhe der Leistung
Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Was bedeutet das konkret?
Die Übergangsleistung greift, wenn Sie nach einem Unfall über mehr als sechs Monate ununterbrochen zu 50 Prozent in Ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind, ohne dass Krankheiten oder Gebrechen dabei mitgewirkt haben. Sie müssen diese Beeinträchtigung innerhalb von sieben Monaten nach dem Unfall mit einem ärztlichen Attest anzeigen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, kann das nur in Ausnahmefällen entschuldigt werden. Gezahlt wird die Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf die Übergangsleistung?
Wenn die versicherte Person unfallbedingt – im beruflichen oder außerberuflichen Bereich und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen – um 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung vom Unfalltag an ununterbrochen mehr als sechs Monate andauert.
Bis wann muss ich die Beeinträchtigung melden?
Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von sieben Monaten nach dem Unfall durch ein ärztliches Attest geltend machen. Das bedeutet, dass Sie mitteilen, dass Sie von einer Beeinträchtigung von mehr als sechs Monaten ausgehen.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt sich ein Fristversäumnis entschuldigen, zum Beispiel wenn Sie bei dem Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten haben und deshalb nicht in der Lage waren, Kontakt aufzunehmen.
Wie hoch fällt die Übergangsleistung aus?
Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026