Wenn bei einem Unfall neben der Verletzung auch Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben, kürzt die VHV Allgemeine Versicherung AG in der Unfallversicherung die Leistung entsprechend diesem Mitwirkungsanteil – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Invaliditätsgrad, bei der Todesfallleistung die Leistung selbst. Erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 Prozent kommt es überhaupt zu einer Minderung.
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Krankheiten oder Gebrechen können an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben. Dieser Umfang wird als Mitwirkungsanteil bezeichnet. Entsprechend diesem Mitwirkungsanteil mindert sich:
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Was bedeutet das konkret?
Haben bei einem Unfall auch bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen zur Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen beigetragen, wird die Leistung anteilig gekürzt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt dabei der Invaliditätsgrad, bei der Todesfallleistung und weiteren Leistungsarten die Leistung selbst. Eine Kürzung erfolgt jedoch erst, wenn der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Vorerkrankung zum Unfallschaden beigetragen hat?
Dann mindert sich die Leistung entsprechend dem Umfang, in dem die Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, bei der Todesfallleistung und anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Ab wann wird der Mitwirkungsanteil überhaupt abgezogen?
Eine Minderung erfolgt erst, wenn der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt. Liegt er darunter, wird keine Minderung vorgenommen.
Wie wirkt sich ein Mitwirkungsanteil konkret aus?
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Wirkt eine Rheumaerkrankung zu 50 % mit, beträgt der unfallbedingte Invaliditätsgrad nur noch 5 %.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026