In der Unfallversicherung der VHV Allgemeine Versicherung AG sind bestimmte Unfälle vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, Schlaganfällen oder Krampfanfällen, bei vorsätzlichen Straftaten, durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, beim Führen von Luftfahrzeugen, bei Rennen mit Motorfahrzeugen sowie durch Kernenergie. Für einzelne dieser Fälle gelten jedoch klar umrissene Ausnahmen, in denen der Schutz doch greift.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen oder Anfällen
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiel: Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
- balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
Unfälle bei vorsätzlichen Straftaten oder Schlägereien
Ausgeschlossen sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Ausgeschlossen sind ebenso Unfälle durch Schlägereien, wenn die versicherte Person nicht der Urheber war. Sie gelten ferner als mitversichert, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Schlägereien verwickelt war.
Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Unfälle bei der Führung oder Nutzung von Luftfahrzeugen
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt. Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs. Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mithilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung
Unfälle bei Rennen mit Motorfahrzeugen
Ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Ausnahme:
- Der Unfall wurde durch eine Fahrt auf einer öffentlichen Kartbahn in Deutschland verursacht,
- die Veranstaltung hatte reinen Freizeitcharakter,
und
- die versicherte Person ist kein Berufs-, Lizenz- oder Vertragssportler, Vertragsamateur oder Vereinsmitglied im Bereich Motorsport.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Unfälle durch Kernenergie
Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Unfälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dazu zählen Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, Schlaganfällen oder Krampfanfällen, Unfälle bei vorsätzlichen Straftaten oder selbst begonnenen Schlägereien, Unfälle durch Krieg oder Bürgerkrieg, beim Führen oder als Besatzungsmitglied von Luftfahrzeugen, bei Rennen mit Motorfahrzeugen sowie durch Kernenergie. Für einige dieser Fälle gibt es Ausnahmen, in denen der Schutz doch greift – etwa bei einem überraschenden Kriegsausbruch auf Auslandsreisen oder bei einer Kartbahnfahrt zu reinen Freizeitzwecken.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich alkoholbedingt verunglücke?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen – etwa durch Alkoholkonsum, Drogen, Medikamente oder gesundheitliche Beeinträchtigungen – sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn die versicherte Person der Gefahrenlage dadurch nicht mehr gewachsen ist.
Greift der Schutz bei einem Krampfanfall, der auf einen früheren versicherten Unfall zurückgeht?
Ja. Wenn die Bewusstseinsstörung oder der Anfall durch ein Unfallereignis verursacht wurde, für das nach dem Vertrag Versicherungsschutz besteht, gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Ein epileptischer Anfall aufgrund einer früheren versicherten Hirnschädigung – hier wird für die Folgen des neuen Unfalls gezahlt.
Was gilt, wenn ich im Urlaub überraschend von einem Krieg betroffen werde?
In diesem Fall gilt der Ausschluss zunächst nicht. Der Versicherungsschutz erlischt jedoch am Ende des siebten Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält. Ausgenommen bleiben Reisen in bereits umkämpfte Gebiete, die aktive Teilnahme sowie Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Ist eine Fahrt auf einer Kartbahn versichert?
Ja, wenn die Fahrt auf einer öffentlichen Kartbahn in Deutschland stattfindet, die Veranstaltung reinen Freizeitcharakter hatte und die versicherte Person kein Berufs-, Lizenz- oder Vertragssportler, Vertragsamateur oder Vereinsmitglied im Bereich Motorsport ist. Dann gilt der Rennsport-Ausschluss nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026