Bei der VHV Allgemeine Versicherung AG erweitert diese Zusatzvereinbarung zur Unfallversicherung den Schutz auf Luftfahrtunfälle: Versichert sind Unfälle der versicherten Person als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, als sonstiges Besatzungsmitglied sowie bei beruflichen Tätigkeiten, die mithilfe eines Luftfahrzeugs ausgeübt werden.
Die Regelung, wonach bestimmte Luftfahrtunfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, gilt nicht. Deshalb besteht Versicherungsschutz auch für Unfälle der versicherten Person:
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts,
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs,
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind.
Was bedeutet das konkret?
Durch diese Zusatzvereinbarung wird ein Ausschluss aus den allgemeinen Bedingungen aufgehoben, sodass auch bestimmte Unfälle im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen mitversichert sind. Geschützt ist die versicherte Person, wenn sie ein Luftfahrzeug oder Luftsportgerät führt, als weiteres Besatzungsmitglied an Bord ist oder beruflich mithilfe eines Luftfahrzeugs tätig ist.
Häufige Fragen
Sind Unfälle als Pilot eines Luftfahrzeugs abgedeckt?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle der versicherten Person als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts.
Gilt der Schutz auch für die übrige Besatzung an Bord?
Ja. Auch Unfälle als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs sind mitversichert.
Was gilt für berufliche Tätigkeiten mit einem Luftfahrzeug?
Unfälle bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind, sind durch diese Zusatzvereinbarung ebenfalls versichert.
Warum sind diese Luftfahrtunfälle überhaupt versichert?
Weil die andernfalls geltende Ausschlussregelung für solche Luftfahrtunfälle durch diese Zusatzvereinbarung außer Kraft gesetzt wird und deshalb Versicherungsschutz besteht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026