Ein Unfall gilt in der Unfallversicherung der VHV Allgemeine Versicherung AG dann als gegeben, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Damit sind die beiden entscheidenden Merkmale des Unfallbegriffs klar benannt: das plötzliche Ereignis von außen und die unfreiwillige gesundheitliche Beeinträchtigung.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch die folgenden Merkmale eine Gesundheitsschädigung erleidet:
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
Was bedeutet das konkret?
Von einem Unfall spricht man, wenn ein Ereignis plötzlich und von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkt. Zusätzlich muss dadurch unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung entstehen. Erst wenn beide Merkmale zusammentreffen, ist der Unfallbegriff erfüllt.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Ereignis als Unfall?
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Welche Merkmale muss ein Unfall erfüllen?
Es müssen zwei Merkmale zusammentreffen: ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) und eine dadurch unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigung.
Muss die Gesundheitsschädigung freiwillig oder unfreiwillig sein?
Die Gesundheitsschädigung muss unfreiwillig erlitten werden, damit ein Unfall im Sinne des Unfallbegriffs vorliegt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026