Wer nach einem Unfall stationär im Krankenhaus behandelt wird, bekommt mit dem Krankenhauszusatz der VHV Allgemeine Versicherung AG in der Unfallversicherung die Wahlleistungen Ein- oder Zweibettzimmer sowie Chefarzt- bzw. privatärztliche Behandlung erstattet – bis zu 10.000 Euro pro Jahr. Verzichtet man auf die Kostenerstattung, gibt es stattdessen ein Krankenhaustagegeld: 30 Euro für die bessere Unterkunft und 20 Euro für die privatärztliche Behandlung je Behandlungstag.
Der Krankenhauszusatz bedeutet eine Erstattung der Wahlleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG). Diese gilt bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung in einem Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung wegen Unfallfolgen.
Erstattungsfähige Kosten
Wird die versicherte Person bei einem Unfall verletzt, sind die Kosten für Wahlleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung erstattungsfähig. Dies gilt, soweit sie die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- und Zweibettzimmer und die gesondert vereinbarte stationäre privatärztliche Behandlung betreffen.
Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) sind im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig. Für die Teile der Aufwendungen, die durch Überschreiten der möglichen Höchstsätze der Gebührenordnung anfallen, besteht kein Leistungsanspruch. Aufwendungen für Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit Zahnbehandlung, -ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
Maßgeblich für die Kostenerstattung ist, für welche Unterbringungsart (Ein- oder Zweibettzimmer) das Krankenhaus den Zuschlag zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (Mehrbettzimmer) berechnet. Mit den Behandlungskostenrechnungen sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen.
Soweit Krankenhäuser nicht nach BPflV oder KHEntG abrechnen (z. B. im Ausland), werden Aufwendungen für Wahlleistungen bis zu der Höhe erstattet, die gemäß BPflV und KHEntG angefallen wären.
Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (z. B. Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte) sind nicht erstattungsfähig. Für stationäre Kur-, Heilstätten- oder Sanatoriumsbehandlungen leistet der Versicherer nicht. Für stationäre Wahlleistungen, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind, besteht keine Leistungspflicht.
Die Höchstgrenze für die Erstattung beträgt 10.000 Euro pro Jahr.
Krankenhaustagegeld
Bei einem Verzicht auf Kostenerstattung versicherter Leistungen aus dieser Zusatzbedingung wird pro Behandlungstag ein Krankenhaustagegeld in folgender Höhe gezahlt:
- bei Verzicht auf die Erstattung für die bessere Unterkunft (Ein- und Zweibettzimmer) 30 Euro,
- bei Verzicht auf die Erstattung für privatärztliche stationäre Behandlung 20 Euro.
Was bedeutet das konkret?
Der Krankenhauszusatz erstattet nach einem Unfall die Kosten für die bessere Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sowie für die privatärztliche bzw. Chefarztbehandlung während eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthalts. Erstattet werden diese Wahlleistungen bis maximal 10.000 Euro pro Jahr; allgemeine Krankenhausleistungen, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen und Behandlungen ohne Unfallbezug sind ausgeschlossen. Wer auf die Kostenerstattung verzichtet, erhält stattdessen ein Krankenhaustagegeld je Behandlungstag.
Häufige Fragen
Welche Krankenhausleistungen werden nach einem Unfall erstattet?
Erstattet werden die Wahlleistungen bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung, konkret die gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer und die gesondert vereinbarte stationäre privatärztliche Behandlung (Chefarztbehandlung) wegen Unfallfolgen.
Bis zu welchem Betrag zahlt die Versicherung im Jahr?
Die Höchstgrenze für die Erstattung beträgt 10.000 Euro pro Jahr.
Was gilt, wenn ich auf die Kostenerstattung verzichte?
Dann wird pro Behandlungstag ein Krankenhaustagegeld gezahlt: 30 Euro bei Verzicht auf die Erstattung für die bessere Unterkunft (Ein- und Zweibettzimmer) und 20 Euro bei Verzicht auf die Erstattung für die privatärztliche stationäre Behandlung.
Welche Kosten sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Nicht erstattungsfähig sind allgemeine Krankenhausleistungen wie Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte, Material- und Laborkosten bei Zahnbehandlung, -ersatz oder Kieferorthopädie, Beträge oberhalb der Höchstsätze der Gebührenordnung, stationäre Kur-, Heilstätten- oder Sanatoriumsbehandlungen sowie stationäre Wahlleistungen ohne Unfallbezug.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026