Nach einem Unfall übernimmt die VHV Allgemeine Versicherung AG in der Unfallversicherung die Kosten für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze sowie für den ärztlich angeordneten Transport ins Krankenhaus, den Mehraufwand bei der Rückkehr zum Wohnsitz, bei Auslandsunfällen die Heimfahrt mitreisender Kinder und des Partners und im Todesfall die Bestattung oder Überführung – erstattet werden nachgewiesene Kosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme, sofern kein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten in folgenden Fällen entstanden:
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten. Einem Unfall steht dabei gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik.
- für den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.
- bei einem Unfall im Ausland für die zusätzliche Heimfahrt oder Unterbringung mitreisender minderjähriger Kinder und des mitreisenden Partners der versicherten Person.
- bei einem unfallbedingten Todesfall im In- oder Ausland für die Bestattung oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
Voraussetzung ist außerdem, dass ein Dritter (zum Beispiel Krankenkasse oder Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall werden bestimmte Kosten erstattet, etwa für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze, für den ärztlich angeordneten Transport ins Krankenhaus, für den Mehraufwand bei der Rückkehr zum Wohnsitz sowie bei Auslandsunfällen für die Heimfahrt oder Unterbringung mitreisender Kinder und des Partners. Im Todesfall werden Bestattung oder Überführung übernommen. Die Erstattung greift nur, wenn kein Dritter dafür zahlen muss oder ein Dritter seine Leistungspflicht bestreitet. Erstattet werden nachgewiesene Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche Kosten nach einem Unfall werden übernommen?
Übernommen werden Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze, für den ärztlich angeordneten Transport zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, für den Mehraufwand bei der Rückkehr zum ständigen Wohnsitz sowie bei einem Unfall im Ausland für die zusätzliche Heimfahrt oder Unterbringung mitreisender minderjähriger Kinder und des mitreisenden Partners. Bei einem unfallbedingten Todesfall werden Bestattung oder Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz übernommen.
Wird auch gezahlt, wenn kein Unfall passiert ist, aber ein Rettungseinsatz nötig war?
Ja. Einem Unfall steht es gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
Was gilt, wenn eine Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer die Kosten tragen müsste?
Voraussetzung für die Erstattung ist, dass ein Dritter wie die Krankenkasse oder ein Haftpflichtversicherer nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten erstattet?
Erstattet werden nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026