In der Unfallversicherung der VHV Allgemeine Versicherung AG greift der Versicherungsschutz nur, soweit ihm keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Diese Sanktionsklausel gilt unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen und bestimmt, wann Leistungen aufgrund geltender Sanktionen ausgeschlossen sind.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos entgegenstehen. Maßgeblich sind dabei Sanktionen und Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur so weit und so lange, wie ihm keine Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Diese Einschränkung gilt zusätzlich zu allen anderen Vertragsbestimmungen.
Häufige Fragen
Wann entfällt der Versicherungsschutz durch die Sanktionsklausel?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind für die Klausel maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Gilt die Sanktionsklausel zusätzlich zu den anderen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026