Bei der Unfallversicherung der VHV Allgemeine Versicherung AG stehen alle Rechte aus dem Vertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu – auch dann, wenn eine andere Person gegen Unfälle versichert ist. Leistungen werden an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, selbst wenn der Unfall einer anderen versicherten Person zugestoßen ist, und die gleichen Regeln gelten auch für Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung).
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Was bedeutet das konkret?
Nur der Versicherungsnehmer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben – das gilt auch, wenn eine andere Person versichert ist (Fremdversicherung). Kommt eine versicherte Person zu Schaden, zahlt der Versicherer die Leistung dennoch an den Versicherungsnehmer aus. Der Versicherungsnehmer ist zusammen mit der versicherten Person dafür verantwortlich, dass die Obliegenheiten erfüllt werden. Dieselben Regeln gelten auch für Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Unfallversicherungsvertrag geltend machen?
Ausschließlich der Versicherungsnehmer. Das gilt auch bei einer Fremdversicherung, also wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen.
An wen zahlt der Versicherer, wenn eine andere versicherte Person verunglückt?
Die Leistungen werden an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, auch wenn der Unfall nicht ihm, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Wer muss die Obliegenheiten erfüllen?
Der Versicherungsnehmer ist neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gelten die Bestimmungen auch für Rechtsnachfolger?
Ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind auf seinen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026