Wer in einem Gesundheitsberuf eitet, findet in der Unfallversicherung der VHV Allgemeine Versicherung AG eine feste Gliedertaxe, eine erweiterte Infektionsklausel sowie zusätzliche Leistungen wie Vorsorge-Coaching, Behandlungsunterstützung und Genesungsgeld. Festgelegt ist etwa, welcher Invaliditätsgrad bei Verlust von Arm, Hand, Bein, Auge oder inneren Organen wie Niere, Milz oder Lungenflügel gilt, wann eine Infektion als versicherter Unfall zählt und welche Kosten für privat finanzierte Psychotherapie oder osteopathische Behandlungen übernommen werden.
Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit gelten die folgenden Invaliditätsgrade als vereinbart – der Nachweis einer höheren oder geringeren Invalidität ist ausgeschlossen:
- Arm 100 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 100 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 100 %
- Hand 100 %
- Daumen 100 %
- Zeigefinger 100 %
- kleiner Finger 20 %
- anderer Finger 20 %
- sämtliche Finger einer Hand 100 %
- Bein über Mitte des Oberschenkels 100 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 100 %
- Bein bis unterhalb des Knies 80 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 %
- Fuß 80 %
- große Zehe 80 %
- andere Zehe 10 %
- Auge 80 %
- sofern ein Auge vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren bzw. funktionsunfähig war 100 %
- Gehör auf einem Ohr 80 %
- sofern das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits vollständig verloren war 100 %
- Geruchssinn 25 %
- Geschmackssinn 25 %
- vollständiger Stimmverlust 100 %
- Niere 25 %
- beide Nieren 100 %
- falls die andere Niere bereits vor dem Unfall verloren war 100 %
- Milz 10 %
- Gallenblase 10 %
- Magen 30 %
- Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm 30 %
- Lungenflügel 50 %
Für die in der Gliedertaxe genannten Organe Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe oder nach der Regelung für die Bemessung außerhalb der Gliedertaxe erfolgen soll.
Diese Gliedertaxe gilt sowohl für die Leistungsart Invalidität als auch für die Unfallrente.
Erweiterte Infektionsklausel
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz auf Gesundheitsschäden durch Infektionen im folgenden Umfang erweitert. Abweichend von der entsprechenden Ausschlussregelung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) gilt:
Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert.
Die Krankheitserreger sind auf einem der folgenden Wege in den Körper der versicherten Person gelangt:
- Beschädigung der Haut. Es muss mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein.
- plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten reichen nicht aus, außer bei Infektionen mit Diphtherie und Tuberkulose.
Erweiterte Fristen für Invaliditätsleistung und Unfallrente
Abweichend von den entsprechenden Fristenregelungen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) gilt: Die Invalidität aufgrund der Infektion ist innerhalb von 39 Monaten nach dem Unfall
- eingetreten,
- von einem Arzt schriftlich festgestellt und
- bei uns geltend gemacht worden.
Vorsorge-Coaching („Fit im Beruf und in der Freizeit“)
Das Vorsorge-Coaching unterstützt beim Erhalt der Leistungsfähigkeit in einem immer anspruchsvolleren beruflichen und privaten Umfeld. Das Coaching bezieht sich auf die folgenden Themenbereiche:
- Körperliche Fitness, wie zum Beispiel:
- Trainingsplanung, Bewegung in den Alltag integrieren, Fitness steigern
- gesundes Abnehmen, Unverträglichkeiten, Ernährungsumstellung
- Mentale Fitness, wie zum Beispiel:
- Stressmanagement, Burn-out-Prävention
- Entspannungstechniken, Reflexion von Verhalten und Denkmustern
Wir stellen Ihnen dazu über unseren Dienstleister umfassende niederschwellige Online- und Präsenzangebote zur Förderung der körperlichen und mentalen Fitness zur Verfügung. Diese sind individuell planbar und jederzeit digital abrufbar. Bei Bedarf steht Ihnen auch ein persönlicher Ansprechpartner zur Begleitung der Maßnahmen bereit.
Das soll Ihnen und den versicherten Personen helfen, erst gar nicht in eine kritische Situation zu gelangen. Denn unser Versprechen lautet „Vorsorge statt Nachsorge“. Die Kosten für das Vorsorge-Coaching übernehmen wir.
Behandlungsunterstützung (Psychotherapie und Beschwerden des Bewegungsapparats)
Übernahme der Kosten für privat finanzierte Psychotherapie
Im Falle eines ärztlich diagnostizierten Burn-outs übernehmen wir die Kosten für privat finanzierte Psychotherapie. Voraussetzung ist, dass Sie über Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung kurzfristig keinen Therapieplatz erhalten oder dass Sie sich für eine alternative Methode entscheiden, die von den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen nicht unterstützt wird. Über unseren Dienstleister unterstützen wir Sie außerdem dabei, schnellstmöglich einen entsprechenden Therapieplatz zu erhalten.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für psychotherapeutische Heilbehandlungen von approbierten Ärzten oder Psychologischen Psychotherapeuten. Voraussetzung ist, dass diese Behandlungen nach dem Gebührenverzeichnis für Psychologische Psychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet werden.
Erstattet werden höchstens die Gebühren bis zum 3,5-fachen Satz. Aufwendungen, die auf einer individuellen Honorarvereinbarung GOÄ beruhen und den 3,5-fachen Satz überschreiten, sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch für Analogleistungen.
Berechnet der Behandler höhere Honorare als den 3,5-fachen Satz, tragen Sie als Versicherungsnehmer die Differenz selbst.
Die Übernahme der Kosten ist auf 2.000 Euro je Ereignis begrenzt. Der Anspruch auf diese Leistung beginnt 12 Monate nach Vertragsbeginn.
Osteopathische, chiropraktische und heilpraktische Behandlungen bei Beschwerden des Bewegungsapparats
Wir erbringen Leistungen für osteopathische, chiropraktische oder heilpraktische Behandlungen unter folgenden Voraussetzungen:
- Es liegt eine ärztliche Verordnung vor, aus der die Diagnose (zum Beispiel ICD M54.X oder ICD F45.40) sowie die Anzahl der medizinisch notwendigen Behandlungen hervorgehen. Die ärztliche Verordnung muss vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein.
- Die Behandlung erfolgt durch eine qualifizierte und zur Leistungserbringung berechtigte Person, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Osteopathen und Chiropraktiker: Die Behandelnden sind Mitglieder eines anerkannten Berufs- oder Fachverbands für Osteopathen oder Chiropraktiker oder verfügen über eine Ausbildung, die zum Beitritt in einen solchen Verband berechtigt.
- Heilpraktiker: Die Behandelnden sind Heilpraktiker im Sinne des Heilpraktikergesetzes und sind Mitglied eines anerkannten Berufs- oder Fachverbandes von Heilpraktikern (zum Beispiel FDH, BDH, VDH) und erfüllen die vom Verband vorgegebenen Anforderungen an regelmäßige qualitätssichernde Fortbildungen sowie die Einhaltung berufsständischer Leitlinien.
Die Leistungen sind auf höchstens 20 Sitzungen je Verordnung und auf einen Maximalbetrag pro Sitzung von 150 Euro begrenzt.
Leistung bei Arbeitsunfall
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Wochen aufgrund eines Arbeitsunfalls erhalten Sie ein vom Krankenhaustagegeld unabhängiges gestaffeltes Genesungsgeld. Die Auszahlung erfolgt gestaffelt je nach Dauer der Arbeitsunfähigkeit:
- ab 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit: 500 Euro
- ab 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit: zusätzliche 500 Euro (insgesamt 1.000 Euro)
- ab 10 Wochen Arbeitsunfähigkeit: weitere 1.000 Euro (insgesamt 2.000 Euro)
Die Arbeitsunfähigkeit ist mittels eines Attests nachzuweisen.
Hilfe und Pflege bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit
Mit Einschluss dieses Bausteins gelten die Zusatzbedingungen Hilfe und Pflege (ZB Hilfe und Pflege) automatisch und vollumfänglich als vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Für Versicherte in Gesundheitsberufen legt diese Regelung feste Invaliditätsgrade für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit von Körperteilen und Organen fest, wobei ein anderer Nachweis ausgeschlossen ist. Bei bestimmten Organen dürfen Sie zwischen der Gliedertaxe und einer anderen Bemessung wählen. Zusätzlich sind Infektionen, die man sich bei der Berufsausübung zuzieht, unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert. Ergänzend gibt es ein Vorsorge-Coaching, Kostenübernahmen für Psychotherapie und Behandlungen des Bewegungsapparats sowie ein gestaffeltes Genesungsgeld nach einem Arbeitsunfall.
Häufige Fragen
Kann ich bei einem Nierenverlust einen höheren Invaliditätsgrad geltend machen als in der Tabelle angegeben?
Nein, ein Nachweis einer höheren oder geringeren Invalidität ist ausgeschlossen. Bei bestimmten Organen wie der Niere haben Sie jedoch ein Wahlrecht, ob nach der Gliedertaxe (25 % für eine Niere) oder nach einer anderen Bemessung des Invaliditätsgrades abgerechnet wird.
Wann ist eine Infektion über die erweiterte Infektionsklausel abgesichert?
Die versicherte Person muss sich bei ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert haben, und die Erreger müssen über eine Hautbeschädigung (mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt) oder durch plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sein. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten reichen nur bei Diphtherie und Tuberkulose aus.
Wie viel zahlt die Versicherung für privat finanzierte Psychotherapie bei einem Burn-out?
Die Kostenübernahme ist auf 2.000 Euro je Ereignis begrenzt und erstattet höchstens die Gebühren bis zum 3,5-fachen Satz. Voraussetzung ist eine ärztliche Burn-out-Diagnose sowie dass kurzfristig kein Therapieplatz verfügbar ist oder eine von der Krankenkasse nicht unterstützte Methode gewählt wird. Der Anspruch beginnt 12 Monate nach Vertragsbeginn.
Wie hoch ist das Genesungsgeld nach einem Arbeitsunfall?
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Wochen aufgrund eines Arbeitsunfalls wird gestaffelt gezahlt: ab 4 Wochen 500 Euro, ab 6 Wochen weitere 500 Euro (insgesamt 1.000 Euro) und ab 10 Wochen weitere 1.000 Euro (insgesamt 2.000 Euro). Die Arbeitsunfähigkeit ist per Attest nachzuweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026