Wird eine versicherte Person durch einen Unfall hilfsbedürftig, organisiert die VHV Allgemeine Versicherung AG in ihrer Unfallversicherung konkrete Hilfs- und Pflegeleistungen über qualifizierte Dienstleister – etwa Menüservice, Einkäufe, Wohnungsreinigung, Wäscheservice, Hausnotruf, Kinderbetreuung, Grundpflege sowie eine Pflegeplatzgarantie. Die Leistungen gelten ausschließlich in Deutschland und werden längstens für sechs Monate ab dem Unfalltag erbracht. Auch pflegebedürftige Angehörige, die die versicherte Person zuvor betreut hat, können Unterstützung erhalten.
Führt ein Unfall der versicherten Person zu einer Hilfsbedürftigkeit, erbringen wir Hilfs- und Pflegeleistungen. Dazu bedienen wir uns qualifizierter Dienstleister.
Die Hilfs- und Pflegeleistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland.
Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Hilfs- und Pflegeleistungen?
Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
- ist durch den Unfall im Sinne des Unfallbegriffs der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und
- benötigt deshalb Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfsbedürftigkeit).
Bedarfsermittlung und Umfang der Leistung
Wir ermitteln den durch den Unfall entstandenen individuellen Bedarf aus Art und Umfang der Hilfsbedürftigkeit. Dazu führen wir mit der versicherten Person oder den Angehörigen und bei Bedarf in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt ein telefonisches Erstgespräch. Diesen Bedarf decken wir mit den nachfolgend aufgeführten Leistungen.
Sollten andere Privatpersonen die Hilfs- und Pflegeleistungen übernehmen, zahlen wir auf Nachweis für maximal vier Wochen höchstens 30 Euro pro Tag als Ersatzleistung.
Mitwirkung von Krankheiten
Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Hilfsbedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir unsere Hilfs- und Pflegeleistungen abweichend von den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen nicht ein.
Welche Leistungen sind versichert?
Hilfsleistungen
Wir organisieren die folgenden Hilfsleistungen und übernehmen deren Kosten.
Menüservice
Wir versorgen die versicherte Person und bei Bedarf auch den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner sowie die mit im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder mit jeweils täglich einem Menü aus dem Angebot des Dienstleisters.
Einkäufe und Besorgungen
Wir kaufen für die versicherte Person einmal wöchentlich Waren des täglichen Bedarfs ein und erledigen notwendige Besorgungen. Die Kosten für die eingekauften Waren sowie anfallende Gebühren übernehmen wir nicht.
Begleitung bei Arzt- und Behördengängen
Wir bringen und begleiten die versicherte Person zu notwendigen Arzt-, Therapie- und Behördenterminen in einer Entfernung von bis zu 100 km vom Wohnort des Versicherten bis zu zweimal in der Woche.
Wohnungsreinigung
Wir reinigen den Wohnbereich der versicherten Person bis zu einmal wöchentlich. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich 4 Stunden begrenzt.
Wäscheservice
Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche der versicherten Person bis zu einmal wöchentlich. Der zeitliche Aufwand ist auf wöchentlich 4 Stunden begrenzt.
Hausnotruf
Wir versorgen die versicherte Person mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale 24 Stunden am Tag erreichbar ist.
Tag- und Nachtwache nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation
Wir sorgen nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation für die Beaufsichtigung der versicherten Person, sofern dies medizinisch notwendig ist. Die Beaufsichtigung erfolgt längstens für 48 Stunden nach der Entlassung oder der ambulanten Operation.
Kinderbetreuung
Kann die versicherte Person aufgrund des Unfalls die Betreuung der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder nicht sicherstellen, organisieren wir eine Kinderbetreuung bis zu 8 Stunden täglich (in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag) und übernehmen die Kosten. Den Bedarf der Betreuungsleistung ermitteln wir individuell aus Art und Umfang der Hilfsbedürftigkeit aufgrund des Unfalls der versicherten Person.
Die Betreuung der Kinder der verunfallten versicherten Person umfasst folgende Leistungen:
- die Kinderbetreuung einschließlich der Freizeitgestaltung, Hausaufgabenbetreuung (im Grundschulalter),
- Fahrdienste (z. B. zu Bildungs- oder Betreuungseinrichtungen),
- Zubereitung von Mahlzeiten,
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme,
- Hilfe beim An- und Auskleiden und
- die Unterstützung bei der Körperpflege (nicht medizinischer Art).
Die Kinderbetreuung sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts. Hierzu zählt:
- die Reinigung und Pflege der Wäsche und Kleidung (Waschen, Trocknen, Ausbessern, Bügeln, Sortieren),
- Schuhpflege,
- Einkauf und
- die Wohnungsreinigung im üblichen Umfang (Wohnraum, Bad, Toilette, Küche, Schlafraum).
Beschaffung von Arznei- und Hilfsmitteln oder medizinischen Geräten
Sofern für die Behandlung der Unfallfolgen Arznei- und Hilfsmittel sowie Geräte vor Ort notwendig, aber vor Ort nicht erhältlich sind, organisieren wir die Zusendung und übernehmen die Versandkosten sowie die Zollkosten bei Abholung.
Kostenübernahme für die Tierbetreuung
Wenn ein Unfall die versicherte Person daran hindert, ihr Haustier oder das Haustier anderer Haushaltsmitglieder zu betreuen, vermitteln wir eine geeignete Betreuung oder Unterbringung und übernehmen die Kosten – bis zu 50 Euro pro Tag, maximal 1.500 Euro insgesamt. Im Ausland übernehmen wir zudem die Heimtransportkosten, falls vor Ort keine Betreuung möglich ist. Tiere, für die eine behördliche Genehmigung erforderlich ist (z. B. Reptilien), sind ausgeschlossen. Bei mehreren Unfallversicherungen kann die Leistung nur einmal beansprucht werden.
Organisation von weiteren Hilfsleistungen
Auf Ihren Wunsch organisieren wir die folgenden Hilfsleistungen. Deren Kosten tragen Sie selbst:
- Umbau der Wohnung,
- Hausmeisterdienst für Gartenpflege und Schneeräumdienst,
- Umbau des Kraftfahrzeugs,
- Pflegehilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Gehhilfen).
Pflegeleistungen
Wir organisieren die folgenden Pflegeleistungen und übernehmen deren Kosten:
Pflegeberatung, Feststellung des Umfangs der Pflegeleistungen und Pflegeschulung
Vor Aufnahme der Grundpflege findet einmalig eine Pflegeberatung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs statt. In diesem Gespräch wird
- der Umfang der nötigen Pflegeleistungen festgestellt,
- die Pflegeleistung geplant,
- geprüft, welche Pflegehilfsmittel erforderlich sind,
- über mögliche Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegeversicherung informiert und beraten.
Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden diese auf Wunsch für die Aufgaben der täglichen Pflege einmalig geschult.
Grundpflege
Die versicherte Person erhält bis zu dreimal täglich bis zu 3 Stunden eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören:
- Körperpflege,
- An- und Auskleiden,
- Lagern und Betten,
- Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und -ausscheidung.
Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Arbeitgeber, Ärzten und Gesellschaften
Wir übernehmen bei Bedarf die Kommunikation zwischen Angehörigen, dem Arbeitgeber, Ärzten und weiteren Gesellschaften.
Pflegeplatzgarantie
In Notfällen garantieren wir die Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete Erwachsene in einer qualitätsgeprüften Pflegeeinrichtung. Es wird ein möglichst ortsnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf einen ortsnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Kosten für die Unterbringung übernehmen wir nicht.
Wie lange erhalten Sie unsere Leistungen und wie ist das Verhältnis zur gesetzlichen Pflegeversicherung?
Wir erbringen die Hilfs- und Pflegeleistungen, solange der Bedarf besteht, längstens für 6 Monate ab dem Tag des Unfalls.
Die Anerkennung eines Pflegegrads der gesetzlichen Pflegeversicherung hat Auswirkungen auf Umfang und Dauer der Hilfs- und Pflegeleistungen:
- Werden ausschließlich Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gewählt, erbringen wir ergänzend Hilfs- und Pflegeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach den versicherten Leistungen und der Höchstdauer von 6 Monaten.
- Werden Geldleistungen gewählt, lässt sich der zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen enden dann insgesamt.
Welche Leistungen erhalten pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person?
Voraussetzungen für die Leistung
- Die versicherte Person hat einen Angehörigen bis zum Eintritt des Unfalls gepflegt und ist dazu unfallbedingt nicht mehr in der Lage. Angehörige sind der Ehe- oder Lebenspartner oder Verwandte 1. Grades der versicherten Person.
- Die versicherte Person und der Angehörige leben in häuslicher Gemeinschaft.
- Für den Angehörigen bestand zum Zeitpunkt des Unfalls ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Umfang der Leistung
Wir übernehmen die Hilfs- und Pflegeleistungen im Umfang der versicherten Leistungen, soweit die versicherte Person sie vor dem Unfall erbracht hat.
Dauer der Leistung
Solange die genannten Voraussetzungen vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hat der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, erbringen wir unsere Leistungen bis zu 6 Monate. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sachleistungen umgestellt, gilt die Regelung für ergänzende Leistungen zu Sachleistungen.
Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt, enden unsere Leistungen 6 Monate nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt.
Unsere Leistungen enden spätestens 6 Monate nach dem Unfall der versicherten Person.
Welche Regelungen gelten für Personen mit einem vor dem Unfall anerkannten Pflegegrad?
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, für die vor dem Unfall eine dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt wurde.
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Ergänzend zu den Obliegenheiten der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen gelten folgende Obliegenheiten:
Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind. Dies gilt auch für den Gesundheitszustand pflegebedürftiger Angehöriger, wenn wir für sie Leistungen erbringen.
Entspricht die Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person voraussichtlich einem Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung, müssen Sie oder die versicherte Person dort unverzüglich Leistungen beantragen.
Die Anerkennung eines Pflegegrads und den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen.
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Die entsprechende Regelung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen gilt entsprechend.
Welche vertraglichen Beziehungen bestehen zu den Dienstleistern?
Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. Für Dienstleistungen, die Sie oder die versicherte Person in Auftrag geben, übernehmen wir keine Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie durch einen Unfall Hilfe im Alltag brauchen, organisiert der Versicherer über beauftragte Dienstleister praktische Unterstützung – etwa Essen, Einkäufe, Reinigung, Wäsche, Begleitung zu Terminen, Hausnotruf, Kinder- und Tierbetreuung sowie bei Bedarf Grundpflege und die Vermittlung eines Pflegeplatzes. Diese Leistungen gibt es nur in Deutschland und in der Regel für höchstens sechs Monate ab dem Unfall. Auch ein Angehöriger, den Sie zuvor gepflegt haben, kann Unterstützung erhalten, wenn Sie dazu unfallbedingt nicht mehr in der Lage sind. Sie müssen Auskünfte zum Gesundheitszustand geben und die gesetzliche Pflegeversicherung einbinden, sonst kann der Versicherungsschutz beeinträchtigt sein.
Häufige Fragen
In welchen Ländern gelten die Hilfs- und Pflegeleistungen?
Die Hilfs- und Pflegeleistungen werden ausschließlich in Deutschland erbracht. Nur bei der Tierbetreuung werden im Ausland zusätzlich Heimtransportkosten übernommen, falls vor Ort keine Betreuung möglich ist.
Wie lange werden die Leistungen höchstens erbracht?
Die Leistungen werden erbracht, solange der Bedarf besteht, längstens jedoch für 6 Monate ab dem Tag des Unfalls.
Was passiert, wenn ich die Hilfe von Privatpersonen statt von Dienstleistern in Anspruch nehme?
Übernehmen andere Privatpersonen die Hilfs- und Pflegeleistungen, zahlt der Versicherer auf Nachweis für maximal vier Wochen höchstens 30 Euro pro Tag als Ersatzleistung.
Können auch Personen versichert sein, die schon vor dem Unfall pflegebedürftig waren?
Nein. Personen, für die vor dem Unfall eine dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung anerkannt wurde, sind nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026