Nach einem Unfall verlangt die VHV Allgemeine Versicherung AG in der Unfallversicherung, dass Sie oder die versicherte Person bestimmte Verhaltensregeln beachten, damit die Leistung erbracht werden kann. Dazu zählen das unverzügliche Hinzuziehen eines Arztes, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben, das Zulassen von Untersuchungen durch beauftragte Ärzte sowie im Todesfall eine Meldung innerhalb von 48 Stunden.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind gesondert geregelt.
Im Folgenden werden Verhaltensregeln (Obliegenheiten) beschrieben. Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Sämtliche Angaben, um die der Versicherer Sie oder die versicherte Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung seiner Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Für die Prüfung seiner Leistungspflicht benötigt der Versicherer möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, ist dem Versicherer das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall müssen Sie oder die versicherte Person mithelfen, damit der Versicherer seine Leistung prüfen und erbringen kann. Dazu gehört, unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, dessen Anordnungen zu befolgen, den Versicherer zu informieren und wahrheitsgemäße sowie vollständige Angaben zu machen. Die versicherte Person muss sich zudem von beauftragten Ärzten untersuchen lassen und den Zugang zu weiteren Auskünften ermöglichen. Führt der Unfall zum Tod, ist dies binnen 48 Stunden zu melden.
Häufige Fragen
Was muss ich unmittelbar nach einem Unfall tun, damit die Versicherung leistet?
Bei einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Wer zahlt die Kosten, wenn ich mich von einem vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen lassen muss?
Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten sowie den Verdienstausfall, der durch die von ihm veranlasste Untersuchung entsteht. Die versicherte Person muss sich von diesen Ärzten untersuchen lassen.
Innerhalb welcher Frist muss ein Todesfall gemeldet werden?
Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit erforderlich, ist ihm das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Welche Auskünfte darf der Versicherer einholen?
Der Versicherer kann Auskünfte von behandelnden oder untersuchenden Ärzten sowie von anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden benötigen. Die versicherte Person kann diese Stellen zur direkten Auskunft ermächtigen oder die Auskünfte selbst einholen und zur Verfügung stellen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026