Wer bei der VHV Allgemeine Versicherung AG eine Unfallversicherung hat, richtet Anzeigen und Erklärungen entweder an die Hauptverwaltung oder an die zuständige Geschäftsstelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen genannt ist. Wichtig ist außerdem, jede Änderung der Anschrift oder des Namens zu melden – sonst gilt eine per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse versandte Erklärung schon drei Tage nach dem Absenden als zugegangen.
Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an unsere Hauptverwaltung oder
- an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten entweder an die Hauptverwaltung oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle gehen, die im Versicherungsschein oder in den Nachträgen genannt ist. Eine neue Anschrift und ein geänderter Name müssen dem Versicherer mitgeteilt werden. Wird das versäumt, gilt eine rechtliche Erklärung des Versicherers schon drei Tage nach dem Absenden als zugegangen, sofern sie per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift verschickt wurde.
Häufige Fragen
An wen soll ich meine Mitteilungen an den Versicherer schicken?
An die Hauptverwaltung oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle. Welche Geschäftsstelle das ist, steht in Ihrem Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen.
Muss ich einen Umzug oder eine neue Adresse melden?
Ja, Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie dem Versicherer mitteilen. Das gilt ebenso für eine Änderung Ihres Namens.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht mitteile?
Will der Versicherer Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben, gilt diese schon drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn sie per Einschreiben an Ihre letzte bekannte Anschrift geschickt wurde. Dasselbe gilt bei einer nicht mitgeteilten Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026