Bei der VHV Elementarversicherung geht es um Mehrkosten, die entstehen, wenn eine beschädigte Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in gleicher Art und Güte wiederhergestellt werden darf. Erfahren Sie, wann solche behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen versichert sind, welche Fälle ausgeschlossen bleiben und wie sich Preissteigerungen und der Zeitwert auf die Erstattung auswirken.
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen:
Das sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
b) Nicht versicherte Mehrkosten:
- Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
- War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
c) Wiederherstellung an anderer Stelle:
Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
d) Mehrkosten durch Preissteigerungen:
Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden ersetzt.
e) Zeitwert als Versicherungswert:
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie einen versicherten Gegenstand nach einem Schaden wegen behördlicher Vorschriften nicht mehr genauso wie zuvor wiederherstellen dürfen, können dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Diese Mehrkosten sind grundsätzlich abgedeckt. War die Einschränkung allerdings schon vor dem Schaden bekannt oder war die Nutzung ohnehin untersagt, greift der Schutz nicht. Auch Verzögerungskosten durch Preissteigerungen sind mit einbezogen, und beim Zeitwert richtet sich die Erstattung nach dem Verhältnis von Zeitwert zu Neuwert.
Häufige Fragen
Was sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen?
Das sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
Wann sind diese Mehrkosten nicht versichert?
Mehrkosten sind nicht versichert, wenn behördliche Anordnungen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder wenn die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
Was gilt, wenn nur an anderer Stelle wiederhergestellt werden darf?
Darf die Wiederherstellung aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
Werden Mehrkosten durch Preissteigerungen erstattet?
Ja. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden ersetzt.
Wie wirkt sich der Zeitwert auf die Erstattung aus?
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.